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Aufstellung und Übersendung des Jahresabschlusses bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 20. September 2011
Die gesetzliche Frist, den Jahresabschluss in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das Vorjahr aufzustellen, ist zwingend und damit auch nicht schiedsfähig.
Für einen Mandanten (GmbH-Gesellschafter) hatte ich den Antrag eingebracht, die Gesellschaft zu verpflichten,
- die ausständige Aufstellung des Jahresabschlusses unverzüglich nachzuholen und
- den Jahresabschluss zu übermitteln, sowie
- die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Verfahrenskosten zur Durchsetzung des Anspruchs auf Jahresabschluss
Nachdem die Gesellschaft in der Folge den Jahresabschluss übergeben hatte, schränkte ich das Antragsbegehren auf Ersatz der Verfahrenskosten ein und bekam Recht.
Das Argument der Gesellschaft, das Landesgericht Salzburg sei auf Grund einer Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag unzuständig, wurde verworfen.
Aus der Begründung:
Der Geschäftsführer einer GmbH hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufgestellt wird. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift zuzusenden (§ 22 GmbHG).
Anspruch des Gesellschafters auf Jahresabschluss
Aus § 22 GmbHG lässt sich auch ein Anspruch des Gesellschafters auf Aufstellung des Jahresabschlusses ableiten.
Zwar ist der Informationsanspruch des Gesellschafters auf Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft schiedsfähig, da der einzelne Gesellschafter auch auf diese Rechte verzichten kann.
Der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Aufstellung des Jahresabschlusses beinhaltet jedoch die nach § 22 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch gesetzlich vorgeschriebene Frist, den Jahresabschluss in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen, welche zwingend und damit nicht schiedsfähig ist. Damit ist aber die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gegeben.
Da der Antrag des Antragstellers zu Recht erfolgte, waren diesem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen.
Quelle: Landesgericht Salzburg, 13.09.2011
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.
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Themen: Jahresabschluss | 1 Kommentar »
12. Oktober 2011 um 19:40
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