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    Aufstellung und Übersendung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 20. September 2011

    Die gesetzliche Frist, den Jahresabschluss in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das Vorjahr aufzustellen, ist zwingend und damit auch nicht schiedsfähig.

    Für einen Mandanten (GmbH-Gesellschafter) hatte ich den Antrag eingebracht, die Gesellschaft zu verpflichten,

    Verfahrenskosten zur Durchsetzung des Anspruchs auf Jahresabschluss

    Nachdem die Gesellschaft in der Folge den Jahresabschluss übergeben hatte, schränkte ich das Antragsbegehren auf Ersatz der Verfahrenskosten ein und bekam Recht.

    Das Argument der Gesellschaft, das Landesgericht Salzburg sei auf Grund einer Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag unzuständig, wurde verworfen.

    Aus der Begründung:

    Der Geschäftsführer einer GmbH hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufgestellt wird. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift zuzusenden (§ 22 GmbHG).

    Anspruch des Gesellschafters auf Jahresabschluss

    Aus § 22 GmbHG lässt sich auch ein Anspruch des Gesellschafters auf Aufstellung des Jahresabschlusses ableiten.

    Zwar ist der Informationsanspruch des Gesellschafters auf Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft schiedsfähig, da der einzelne Gesellschafter auch auf diese Rechte verzichten kann.

    Der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Aufstellung des Jahresabschlusses beinhaltet jedoch die nach § 22 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch gesetzlich vorgeschriebene Frist, den Jahresabschluss in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen, welche zwingend und damit nicht schiedsfähig ist. Damit ist aber die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gegeben.

    Da der Antrag des Antragstellers zu Recht erfolgte, waren diesem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen.

    Quelle: Landesgericht Salzburg, 13.09.2011

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    Ein Kommentar zu “Aufstellung und Übersendung des Jahresabschlusses bei der GmbH”

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