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Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts
von Dr. Lukas Fantur | 2. April 2023
Wird einem GmbH-Gesellschafter vor der Generalversammlung über die Bilanzfeststellung die Bucheinsicht verweigert, kann er den Jahresabschluss anfechten. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Jahresabschluss: Gesetzliches Bucheinsichtsrecht
Sobald der Jahresabschluss einer GmbH fertig vorliegt, ist er jedem Gesellschafter von den Geschäftsführern unverzüglich zuzusenden.
Der Gesellschafter hat das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen vor der Generalversammlung, die sich mit dem Jahresabschluss befasst, in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen.
Eine Bestimmung, dass den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist. Dieses Bucheinsichtsrecht des Gesellschafters ist in § 22 GmbH-Gesetz geregelt.
Anfechtung des Jahresabschlusses bei Verweigerung der Bucheinsicht
Die Verweigerung der Einsicht rechtfertigt eine erfolgreiche Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses.
Gesellschafter kann Jahresabschluss anfechten und gleichzeitig Bucnheinsicht gerichtlich durchsetzen
Die Geltendmachung des Bucheinsichtsrechts im Außerstreitverfahren steht einer gleichzeitigen Beschlussanfechtung wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts nicht entgegen.
Quelle: OGH 17.10.2022, 6 Ob 183/22p, GES 2022, 392
Frist für Beschlussanfechtung
Die Klage auf Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses, mit dem der Jahresabschluss genehmigt („festgestellt“) wurde, ist gegen die Gesellschaft einzubringen. Sie unterliegt einer kurzen Verjährungsfrist von nur einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem eine Kopie des Protokolls der Generalversammlung an den Gesellschafter abgesendet wurde (§ 41 Abs 4 GmbHG).
Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Durchsetzung des Bucheinsichtsrechts des Gesellschafters. Dafür gibt es keine solche Frist.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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