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    Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses zum Firmenbuch

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Dezember 2009

    Wie kann ein GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses fristgerecht erfüllen, wenn die Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses uneinig sind?

    Noch nicht festgestellter Jahresabschluss

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (17.06.2005, 28 R 83/05i) gelten für die Einreichung eines noch nicht festgestellten Jahresabschlusses folgende Grundsätze:

    1. Zur Wahrung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses kann zunächst ein noch vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden.
    2. Dieser zunächst eingereichte Jahresabschluss muss weder geprüft noch festgestellt sein.
    3. Das Firmenbuchgericht hat den Tag der Einreichung des vorläufigen Jahresabschlusses in das Firmenbuch einzutragen.

    Quelle: OLG Wien 17.06.2005, 28R83/05i

    Frist zur Offenlegung

    Gemäß § 277 Unternehmensgesetzbuch ist der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zum Firmenbuch einzureichen.

    Ersichtlichmachung der Vorläufigkeit

    Dass der eingereichte und veröffentlichte Jahresabschluss nur vorläufig ist, darf dem Pubklikum nicht verschwiegen werden. Im vorläufigen Jahresabschluss ist daher m.E. an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass er noch nicht festgestellt und daher vorläufig ist.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.

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