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    Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Insolvenzverwalters

    von Dr. Lukas Fantur | 19. Januar 2012

    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Kapitalgesellschaft treffen die Jahresabschluss-Offenlegungsplichten den Insolvenzverwalter.

    Dazu hat der Oberste Gerichtshof einige Klarstellungen getroffen.

    Unmöglichkeit – Untunlichkeit

    Der Insolvenzverwalter hat die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung von (fehlenden) Jahresabschlüssen spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn und (oder) die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafverfügung geltend zu machen.

    Ist die Buchhaltung für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Zeiträume nicht mehr rekonstruierbar, ist Unmöglichkeit der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gegeben.

    Zeiträume nach Insolvenzeröffnung

    Für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung ist dem Insolvenzverwalter der Einwand der Unmöglichkeit infolge fehlender Unterlagen jedenfalls verwehrt.

    Seine Darlegungen kann der Insolvenzverwalter durch Vorlage der Berichte an das Insolvenzgericht oder allfällige Strafanzeigen gegen die früheren Organe untermauern.

    Bei Berufung auf Unmöglichkeit der Offenlegung sind die konkreten Schritte darzutun, die der Insolvenzverwalter unternommen hat, sich die Unterlagen zu beschaffen bzw. die Erfüllung der Offenlegungspflicht zu ermöglichen.

    Beschlagnahme von Unterlagen

    Eine Beschlagnahme der für die Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen hindert eine (Wieder-)Beschaffung nicht.
    Die Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses ist regelmäßig anzunehmen, wenn Masseunzulässigkeit vorliegt und in der Insolvenzdatei bekannt gegeben wurde.

    Unternehmensfortführung

    Solange der Masseverwalter das Unternehmen fortführt, ist ihm der Einwand der Unmöglichkeit infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten.

    Quelle: OGH 14.09.2011, 6Ob134/11s

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    Themen: Insolvenz, Jahresabschluss | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Insolvenzverwalters”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      12. April 2012 um 12:52

      Zu dieser Entscheidung wurde eine Anmerkung von Jelinek veröffentlicht: GesRZ („Der Gesellschafter“) 2012, 141

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