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    Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht des Klienten gegenüber Steuerberater

    von Dr. Lukas Fantur | 22. September 2014

    Klienten müssen laut Obersten Gerichtshof ihren eigenen Steuerberater überwachen: Bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses haben die Organe der Gesellschaft zu kontrollieren, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Geschäftsführer zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es Sache der Geschäftsführer der offenlegungspflichtigen Gesellschaft, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen.

    Diese Verpflichtung trifft bei der Genossenschaft die Mitglieder des Vorstands; dass diese einzeln nicht vertretungsbefugt sind, sondern – immer der Mitwirkung des Obmanns oder des Obmannstellvertreters bedürfen, ändert daran nichts.

    Kontrolle bei Online-Einreichung des Jahresabschlusses

    Aus diesen Verpflichtungen ergibt sich aber, dass bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist.

    Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus. Fehler von Mitarbeitern wiederum sind nie gänzlich auszuschließen, im Übrigen ist eine Kontrolle, etwa durch Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder durch Einsicht in das Firmenbuch ohne großen Aufwand möglich.

    Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Kontrollpflichten nicht auch gegenüber Steuerberatern, Notaren oder Rechtsanwälten bestehen sollten.

    Quelle: OGH 10.04.2014, 6 Ob 55/14b, GES 2014, 346

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