« Unvereinbarkeiten mit dem Mandat eines Stiftungsvorstandes | Home | Zustellanschrift des GmbH-Geschäftsführers im Firmenbuch muss nicht Privatadresse sein »
Jahresabschluss-Offenlegung: Geschäftsführer muss Einlangen beim Firmenbuchgericht überwachen
von Dr. Lukas Fantur | 14. November 2009
Ein Geschäftsführer hat nicht alles getan, wenn er den Jahresabschluss mit der Post an das Firmenbuchgericht schickt, aber die Ankunft des Jahresabschlusses bei Gericht nicht überwacht.
Das verlangt das Oberlandesgericht Wien in einer Entscheidung in einem Zwangsstrafenverfahren.
Jahresabschluss: Pflicht zur Offenlegung
Gemäß § 277 Unternehmensgesetzbuch haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.
Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung einzureichen.
Jahresabschluss: Geschäftsführer muss alles unternehmen
Der Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er kann sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.
Es liegt am Geschäftsführer, sich nach der Postaufgabe der Unterlagen – etwa durch Beischaffung eines Firmenbuchauszuges – darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die Einreichung im Firmenbuch durch Eintrag im Firmenbuch vollzogen wurde.
Andernfalls kann daher nicht gesagt werden, dass er tatsächlich alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seiner Offenlegungspflicht nachzukommen, so das Oberlandesgericht Wien (16.01.2009, 4R238/08m).
- Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- Jahresabschluss: Betriebsprüfung kein Hindernis an fristgerechter Offenlegung
- Jahresabschluss: Nicht-Offenlegung ist wettbewerbswidrig
- Jahresabschluss: Härtere Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht gefordert
- Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht des Klienten gegenüber Steuerberater
- Sorgfaltspflichten von Klient und Steuerberater bei der Einreichung von Jahresabschlüssen
- Verletzung der Offenlegungspflicht: Künftig alle zwei Monate ein Strafmandat
- Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses zum Firmenbuch
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
Themen: Jahresabschluss | 0 Kommentare »