Sie sind hier: » Home » GmbH, Jahresabschluss » Blog article: GmbH-Jahresabschluss


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    GmbH-Jahresabschluss

    von Dr. Lukas Fantur | 20. Juni 2008


    Jahresabschluss – Wann spätestens muss er vorliegen?

    Das Gesetz verpflichtet die Geschäftsführer, binnen einer Frist von 5 Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen (§ 222 Unternehmensgesetzbuch).

    „Kleine GmbHs“ brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (§ 243 Abs 4 UGB). Die Aufstellung des Jahresabschlusses stellt eine wesentliche Verpflichtung der Geschäftsführer dar und liegt in deren Verantwortungsbereich, auch dann, wenn die Geschäftsführer diese Aufgabe in der Regel an den Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) delegieren.

    Jahresabschluss-Übersendung

    Das Gesetz verpflichtet die Geschäftsführer weiters, jedem einzelnen Gesellschafter der GmbH unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses ein Exemplar desselben samt Lagebericht zu übersenden (§ 22 Abs 2 GmbHG).

    Die besagte 5-Monats-Frist wird in der Praxis in sehr vielen Fällen nicht eingehalten, was insbesondere für die Geschäftsführer schwerwiegende Haftungsfolgen nach sich ziehen kann.

    In der Praxis liegt dies wohl auch daran, dass aus der Bestimmung des § 277 UGB, wonach der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zum Firmenbuch einzureichen ist, geschlossen wird, dass auch die Aufstellung des Jahresabschlusses bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben werden kann. Dies trifft jedoch nicht zu.

    top | Rechtsanwalt für GmbH-Recht

    Mehr zum Thema:

    Themen: GmbH, Jahresabschluss | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: