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GmbH-Jahresabschluss
von Dr. Lukas Fantur | 20. Juni 2008
Jahresabschluss – Wann spätestens muss er vorliegen?
Das Gesetz verpflichtet die Geschäftsführer, binnen einer Frist von 5 Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen (§ 222 Unternehmensgesetzbuch).
„Kleine GmbHs“ brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (§ 243 Abs 4 UGB). Die Aufstellung des Jahresabschlusses stellt eine wesentliche Verpflichtung der Geschäftsführer dar und liegt in deren Verantwortungsbereich, auch dann, wenn die Geschäftsführer diese Aufgabe in der Regel an den Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) delegieren.
Jahresabschluss-Übersendung
Das Gesetz verpflichtet die Geschäftsführer weiters, jedem einzelnen Gesellschafter der GmbH unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses ein Exemplar desselben samt Lagebericht zu übersenden (§ 22 Abs 2 GmbHG).
Die besagte 5-Monats-Frist wird in der Praxis in sehr vielen Fällen nicht eingehalten, was insbesondere für die Geschäftsführer schwerwiegende Haftungsfolgen nach sich ziehen kann.
In der Praxis liegt dies wohl auch daran, dass aus der Bestimmung des § 277 UGB, wonach der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zum Firmenbuch einzureichen ist, geschlossen wird, dass auch die Aufstellung des Jahresabschlusses bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben werden kann. Dies trifft jedoch nicht zu.
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