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    Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss

    von Dr. Lukas Fantur | 10. September 2010

    In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben.

    Zweck der Bestimmung

    Diese Vorschrift soll eine Erleichterung der Analyse der Jahresabschlüssen verschiedener Jahre bewirken.

    Durch zahlreiche Schätzgrößen im Jahresabschluss ist nämlich ein absolut richtiger Jahresabschluss nicht aufstellbar. Der richtigen Anzeige der gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Situationsänderung kommt daher besondere Bedeutung zu.

    Durchsetzung mit Zwangsstrafen

    Stellt das Gericht einen Verstoß gegen diese diesbezüglichen Offenlegungspflichten fest, hat es mittels Zwangsstrafen (unter anderem) die Geschäftsführer einer GmbH zur Befolgung dieser Vorschriften anzuhalten.

    Quelle: OGH 19.03.2010, 6Ob262/09m

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.

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    Themen: Jahresabschluss | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      17. Oktober 2010 um 13:19

      Dazu Entscheidungsanmerkung von Fragner (GesRZ 2010, 284)

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