« Gesellschafter-Haftung bei OG und KG nach Zwangsausgleich | Home | Syndikatsvertrag bei der GmbH »
Fristen für den Jahresabschluss bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 4. Oktober 2009
- Keine Fristverlängerung zur Offenlegung des Jahresabschlusses
- Jahresabschluss: Fristverlängerung zur Vorlage gesetzwidrig
- Jahresabschluss: Faktische Fristverlängerung durch Kalendierung des Gerichtsaktes
- Jahresabschluss: Pflicht der Geschäftsführer
- Fristen beim Jahresabschluss einer GmbH – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bis wann muss der Jahresabschluss vorliegen?
- Aufstellung des Jahresabschlusses
- Bis wann mussen die Gesellschafter über den Jahresabschluss abstimmen?
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Bis wann muss der Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht eingereicht werden?
- Einreichung des Jahresabschlusses
- Über mich
Keine Fristverlängerung zur Offenlegung des Jahresabschlusses
Jahresabschluss: Das Firmenbuchgericht darf einem Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses nicht entsprechen. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt.
Jahresabschluss: Fristverlängerung zur Vorlage gesetzwidrig
Aus der Entscheidungsbegründung:
Laut Aktenvermerk des Firmenbuchgerichts vom 17.11.2008 ersuchte der Steuerberater der Gesellschaft „um letzte Fristerstreckung von vier Wochen“ zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2006/2007 (Stichtag 31.3.2007).
Jahresabschluss: Faktische Fristverlängerung durch Kalendierung des Gerichtsaktes
Diese wurde ihm vom Firmenbuchgericht auch offensichtlich, wenn auch gesetzwidrig zugesagt, erfolgte doch am 19.11.2008 eine Kalendierung des Aktes auf den 10.2.2009, was eine Fristerstreckung von tatsächlich knapp drei Monaten bedeutete.
Trotzdem legten der Geschäftsführer und die Gesellschaft den Jahresabschluss weder innerhalb der gewährten Frist noch bislang vor.
Jahresabschluss: Pflicht der Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er kann sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.
Quelle: OGH 05.08.2009, 6Ob130/09z
Fristen beim Jahresabschluss einer GmbH – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bis wann muss der Jahresabschluss vorliegen?
Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Unternehmensgesetzbuch).
Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lageberichtg und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden (§ 22 GmbH-Gesetz).
Bis wann mussen die Gesellschafter über den Jahresabschluss abstimmen?
Ein allfälliger Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag über die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30k GmbH-Gesetz).
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Generalversamlung hat gemäß § 35 GmbH-Gesetz in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr folgende Beschlüsse zu fassen:
- Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
- Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrtag einer besonderen Beschlussfassung vorbehalten ist
- Entlastung der Geschäftsführer sowie eines allfälligen Aufsichtsrats
Bis wann muss der Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht eingereicht werden?
Einreichung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung einzureichen (§ 277 Unternehmensgesetzbuch).
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht, mit langjähriger Erfahrung und zahlreichen Fachpublikationen auf diesem Spezialgebiet.
- Jahresabschluss: Härtere Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht gefordert
- Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht
- Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss
- Aufstellung und Übersendung des Jahresabschlusses bei der GmbH
- Jahresabschluss-Offenlegung: Geschäftsführer muss Einlangen beim Firmenbuchgericht überwachen
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- GmbH-Jahresabschluss
- Sorgfaltspflichten von Klient und Steuerberater bei der Einreichung von Jahresabschlüssen
- Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung
- Änderung des Bilanzstichtages: Keine rückwirkende Anmeldung zum Firmenbuch
Themen: GmbH, Jahresabschluss | 0 Kommentare »