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    Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung

    von Dr. Lukas Fantur | 28. Juli 2011

    Zwangsstrafe aufgehoben

    Oberlandesgericht Wien hebt Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung eines mehr als 7 Jahre zurückliegenden, nie eingemahnten Jahresabschlusses auf.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Absehen von einer Zwangsstrafenverfügung des Firmenbuchgerichts

    Von einer Zwangsstrafverfügung kann nur abgesehen werden, wenn der Geschäftsführer offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.

    Zur Beantwortung der Frage, was unter einem „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis“ zu verstehen ist, kann auf die reichhaltige Lehre und Rechtsprechung zur im Zivilprozess möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden.

    Wiederhaufleben der Offenlegungspflicht  nach Wegfall des Hindernisses

    Nach Wegfall des Hindernisses lebt die Offenlegungspflicht wieder auf. Der ausständige Jahresabschluss ist innerhalb der vierwöchigen Nachfrist nach Wegfall des Hindernisses nachzureichen.

    Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen

    Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist ab Schluss des Kalenderjahres, für das der Jahresabschluss festgestellt worden ist, besteht darüber hinaus nur so lange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

    Verfassungswidrigkeit einer Zwangsstrafe

    In einer Fallkonstellation, wo nur ein einziger, mehr als 7 Jahre zurückliegender Jahresabschluss ausständig ist, der niemals eingemahnt wurde, besteht kein Anlass zur Verhängung einer Zwangsstrafe. Das Interesse an der Offenlegung ist diesfalls weggefallen oder zumindest so stark vermindert, dass eine Zwangsstrafe grundrechtswidrig wäre.

    Quelle: OLG Wien 14.06.2011, 4 R 221/11s, GES 2011, 282

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.

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