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    Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung

    von Dr. Lukas Fantur | 14. März 2009

    Jahresabschluss: Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen (§ 277 Unternehmensgesetzbuch – UGB).

    Diese Verpflichtung besteht für jedes Geschäftsjahr.

    Jahresabschluss-Offenlegung | Zwangsstrafen

    Die in § 283 UGB zur Erzwingung dieser Verpflichtung vorgesehenen Zwangsstrafen beziehen sich auf jede einzelne Zuwiderhandlung, das heißt die Verletzung der Offenlegungspflicht für jedes einzelne Geschäftsjahr, in dem der Verpflichtung nach § 277 UGB nicht entsprochen wurde.

    Zwangsstrafen – Obergrenze

    Die Strafobergrenze von 3.600 Euro beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.

    Die Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses erfolgt für jedes Geschäftsjahr jeweils in einem gesonderten Verfahren.

    Auch wenn mehrere derartige Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie miteinander verbunden werden, so behalten diese Verfahren rechtlich ihre Selbständigkeit.

    Quelle: OGH 17.12.2008, 6 Ob 269/08 i

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.

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    Ein Kommentar zu “Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      22. Juni 2009 um 16:42

      Dazu Birnbauer, GesRZ 2009, 184 (Entscheidungsanmerkung)

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