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    Prokurist | Löschung im Firmenbuch

    von Dr. Lukas Fantur | 14. März 2009



    Prokurist einer GmbH: Die einem Prokuristen erteilte Prokura kann zwar von jedem Geschäftsführer widerrufen werden, auch wenn der Geschäftsführer sonst nicht einzelvertretungsbefugt ist.

    Für die der Löschung der Prokura zum Firmenbuch bedarf es aber dennoch der Anmeldung durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

    Oberster Gerichtshof zur Löschung eines Prokuristen im Firmenbuch

    Nach § 28 Absatz 2 GmbH-Gesetz kann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, die Bestellung eines Prokuristen nur durch sämtliche Geschäftsführer, der Widerruf der Prokura hingegen durch jeden Geschäftsführer erfolgen.

    Dass jeder einzelne Geschäftsführer eine Prokura widerrufen kann, hängt mit der sonst möglichen Gefährdung der Gesellschaft zusammen. Die Bestimmung beruht auf der Prämisse, dass Prokuristen von dem Vertrauen sämtlicher Geschäftsführer getragen sein sollten.

    Aus dem Umstand, dass § 28 Abs 2 GmbHG auch das Außenverhältnis und die Vertretung betrifft, folgt jedoch noch nicht, dass dies auch für Anmeldungen zum Firmenbuch gilt.

    Den Vertretern der Gegenauffassung ist einzuräumen, dass die Unterlassung der Anmeldung bzw Eintragung des Erlöschens für die Gesellschaft im Rechtsnachteile nach sich ziehen kann. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falls, sondern gilt für alle Fälle, in denen unrichtige Tatsachen eingetragen bleiben.

    Quelle: OGH 01.10.2008, 6 Ob 181/08 y

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