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    Anmeldung der Abtretung eines GmbH-Anteils zum Firmenbuch

    von Dr. Lukas Fantur | 28. April 2010

    GmbH-Anteil: Anmeldeverpflichtung zum Firmenbuch

    Sobald der Übergang eines Geschäftsanteils der Gesellschaft nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden.

    GmbH-Anteil Abtretung: Prüfung durch Geschäftsführer

    Der Geschäftsführer einer GmbH hat vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsaktes und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen. Ihm ist der Gesellschafterwechsel zumindest glaubhaft zu machen.

    Auch wenn die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch für sich nicht rechtsbegründend („konstitutiv“) wirkt, ist sie zwingend

    vorzunehmen.

    GmbH-Anteil Abtretung: Durchsetzung der Anmeldung mit Zwangsstrafen

    Die Anmeldung unterliegt nicht der freien Disposition des Geschäftsführers. Es besteht eine Anmeldeverpflichtung im öffentlichen Interesse, die mit Zwangsstrafen nach dem Firmenbuchgesetz durchzusetzen ist.

    Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts kann sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken.

    Adressaten der Anmeldepflicht sind die Geschäftsführer, wobei jedoch die Anmeldung zum Firmenbuch in Vertretung der Gesellschaft erfolgt.

    Die Erklärung, dass die Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache zurückgezogen werde, ist wirkungslos.

    GmbH-Anteil Abtretung: Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheidung über die Eintragung

    Weist das Firmenbuchgericht die angemeldete Eintragung der Abtretung eines GmbH-Anteils ab, sind folgende Personen befugt, dagegen Rekurs zu erheben:

    • die Gesellschaft
    • der veräußernde Gesellschafter, weil der Beschluss über die (Nicht-)Eintragung seine firmenbuchrechtliche Rechtsposition jedenfalls insoweit berührt, als es um die Eintragung seiner gegenüber dem aktuellen Firmenbuchstand geringeren Stammeinlage geht.

    Nicht zur Vornahme von Rechtsmitteln befugt sind

    weil nach Ansicht der Judikatur deren firmenbuchrechtliche Rechtssphäre als Geschäftsführer (wie auch als Gesellschafter) der GmbH nicht berührt wird.

    GmbH-Anteil Abtretung: Praxistipp

    Obwohl also Mitgesellschafter oder Geschäftsführer im eigenen Namen keine eigene Parteistellung haben, lohnt es sich sehr wohl, wenn diese Personen sich in ein Firmenbuchverfahren einmischen, soweit sie davon Kenntnis haben und auf Umstände hinweisen wollen, von denen das Firmenbuchgericht sonst keine Kenntnis erlangen würde.

    Quelle: OLG Wien, 15.03.2010, 28 R 196/09p, GES 2010, 23; ich war am Verfahren als Rechtsvertreter beteiligt)

    Auch wenn mein Mandant keine formale Parteistellung hatte, war es doch ausschließlich meine Eingabe, die die nähere Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts auslöste und eine unzulässige Eintragung eines angeblichen Neugesellschafters erfolgreich verhinderte.

    Über den Autor – Rechtsanwalt für GmbH-Recht in Wien

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet und Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.

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