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    Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH | Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts

    von Dr. Lukas Fantur | 25. März 2009

    FirmenbuchgerichtZur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts im Zusammenhang mit angemeldeten Änderungen im Stand der Gesellschafter (Geschäftsanteil-Abtretung):

    Geschäftsanteil-Abtretung bei GmbH: Grundsätzlich keine Prüfung

    Nach herrschender Rechtsprechung werden die Angaben des Geschäftfsführers einer GmbH über einen Abtretungs-Vorgang grundsätzlich vom Firmenbuchgericht nicht geprüft.

    Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, nur einen ihm nachgewiesenen Übergang eines Geschäftsanteils zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbH-Gesetz).

    Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 Firmenbuchgesetz müssen Urkunden nicht vorgelegt werden.

    Geschäftsanteil-Abtretung:Ausnahmsweise Prüfung

    Eine Prüfung des Abtretungs-Vorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelgt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen.

    Eine Prüfungsbefugnis und auch Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ist grundsätzlich aber auch dann zu bejahen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen.

    Quelle: OLG Wien 24.03.2006, 28 R 16/06p, GeS 2006, 397

    Über den Autor

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    Themen: GmbH-Anteile | 3 Kommentare »

    3 Kommentare zu “Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH | Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts”

    1. GmbH-Anteil: Registrierung einer ungültigen Abtretung im Firmbuch verhindert | Rechtsanwalt | Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht GmbH-Recht | Österreich-Wien meint:
      28. Juli 2009 um 23:26

      […] Sie mehr zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts bei […]

    2. a meint:
      16. Juni 2012 um 12:18

      Wie ist die abtretung Von geschäftsanteilen bei einmann – gmbh ?

    3. Dr. Lukas Fantur meint:
      18. Juni 2012 um 16:30

      So wie auch die Abtrteung bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern ist auch für die Abtretung eines Anteils an einer Einpersonen-GmbH ein Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform zu errichten ist, erforderlich. Die Verfassung des Vertrages durch einen Rechtsanwalt ist möglich, der Notar beurkundet dann beim Notariatsakt nur mehr.

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