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Zuwachsen von GmbH-Anteilen kann nicht vereinbart werden
von Dr. Lukas Fantur | 1. November 2008
GmbH-Anteile: Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Vereinbarung des Zuwachsens
GmbH-Anteile: Mit Vereinbarungen, nach der der GmbH-Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, hatte sich der Oberste Gerichtshof zu befassen: Solche Vereinbarung sind unzulässig.
In seiner Entscheidung verweist der OGH zunächst auf die ständige Rechtsprechung. Demnach ist es bei einer GmbH – anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts – nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst.
Wenngleich sich diese Rechtsprechung auf den Fall des Todes eines Gesellschafters bezieht, sei ein Grund für eine abweichende Behandlung in anderen Fällen nicht ersichtlich.
GmbH-Anteile: Klarstellungsinteresse bei Übertragungen
Die Übertragung des Gesellschaftsanteils bei Personengesellschaften wesentlich einfacher als bei der GmbH.
Nach dem GmbH-Gesetz bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden eines Notariatsakts. Dieser dient u.a. der Klarstellung. Es soll gewährleistet werden, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden kann.
Ein derartiges Klarstellungsinteresse besteht auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen.
So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Dies kann von strittigen Tatfragen abhängen, etwa dann, wenn der Übergang des Geschäftsanteils erst dann zum Tragen kommt, wenn alle oder einzelne Gesellschafter den Erwerb des Geschäftsanteils ablehnen, sodass unklar ist, wem in welchem Verhältnis Anteile anwachsen sollen, aber auch von Rechtsfragen, etwa im vorliegenden Fall von der Beantwortung exekutionsrechtlicher Fragen.
GmbH-Anteile/kein Zuwachsen: Der Anlassfall
Im vom Obersten Gerichtshof entschiedenen im Anlassfall lautete der Gesellschafstvertrag – soweit für die heri interessierenden Fragen von Belang – wie folgt (Hervorhebungen durch GmbHRecht.at):
„IX. Geschäftsanteile
1.) Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage.
2.) Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu.
3.) Die Geschäftsanteile sind übertragbar, teilbar und vererblich.
4.) Die Gesellschafter räumen sich für jeden Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Nichtgesellschafter das Aufgriffsrecht zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen, oder nach einem sonst unter ihnen vereinbarten Verhältnis ein.
Macht ein Gesellschafter von diesem ihm zustehenden Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, so wächst dieses Recht verhältnismäßig oder nach einem zu vereinbarenden Verhältnis den anderen Gesellschaftern zu. Besteht die Gesellschaft im gegebenen Zeitpunkt nur aus zwei Gesellschaftern und beabsichtigt einer von ihnen, seinen Geschäftsanteil oder Teile hievon abzutreten, so kommt das Aufgriffsrecht dem anderen Gesellschafter zur Gänze zu.
…
6.) Wird zwischen dem abtretenden Gesellschafter und dem aufgreifenden Gesellschafter keine Einigung über die Gegenleistung erzielt, so ist als Abtretungspreis der Buchwert heranzuziehen, der dem Abtretungszeitpunkt des zuletzt vorangegangenen Jahresbilanzstichtages entspricht. Unter Buchwert wird die Stammeinlage plus/minus Ergebnisvorträge (Gewinn-, Verlustvortrag) plus offene versteuerte Rücklagen plus 50 % (fünfzig Prozent) von unversteuerten Rücklagen verstanden. Firmenwert, Kundenstock wie auch stille Reserven bleiben unberücksichtigt.
…
XII.
Verpfändung und Pfändung, Insolvenzverfahren
1.) Für die Verpfändung des Geschäftsanteiles benötigt der jeweilige Gesellschafter die Zustimmung sämtlicher übriger Gesellschafter.
2.) a) Im Falle der exekutiven Pfändung bzw. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Vor-, Ausgleichs- oder Konkursverfahren) über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet dieser sofort aus der Gesellschaft aus. Sein Geschäftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu.
b) Der Abtretungs- bzw. Übernahmsbetrag richtet sich gemäß …Punkt IX] 6.) und 7.) des Vertrages.“
Quelle: OGH 07.08.2008, 6Ob150/08i
(GmbH-Anteile)
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Themen: Gesellschaftsvertrag, GmbH, GmbH-Anteile | 1 Kommentar »
13. Februar 2009 um 19:57
Fachliteratur:
Schopper, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2009, 38