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Generalversammlung bei GmbH | Selbsthilfeeinberufung
von Dr. Lukas Fantur | 23. März 2009
Es ist unzulässig, das Verlangen nach § 37 GmbH-Gesetz an die Geschäftsführer, eine Generalversammlung einzuberufen, und die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 37 Abs 2 GmbH-Gesetz für den Fall der Nichteinberufung bereits in einem Schreiben miteinander zu verbinden.
An dieser Unzulässigkeit kann auch nicht ändern, dass es dafür ein einschlägiges Muster im (Formular-)Buch Kostner/Umfahrer gibt.
Quelle: OLG Wien 24.03.2006, 28 R 16/06p mit weiteren Nachweisen aus Judikatur und Lehre, GeS 2006, 397
FAQ: Was ist das Selbsthilferecht zur Einberufung einer Generalversammlung?
Gemäß § 37 GmbH-Gesetz muss die Generalversammlung einer GmbH ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, deren Stammeinlagen den zehnten Teil oder den im Gesellschaftsvertrag hiefür bestimmten anderen Teil erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
Wird dem Verlangen von den zur Einberufung der Generalversammlung befugten Personen nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung entsprochen oder sind solche Organe nicht vorhanden, können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken (§ 37 Abs 2 GmbH-Gesetz).
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien für GmbH-Recht.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »


