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    Terminwahl für Generalversammlung einer GmbH – Rücksicht auf bekannte Verhinderung eines Gesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Januar 2013

    Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.Aus den Entscheidungsgründen:

    Allgemeine Treuepflicht

    Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht.

    Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet auch eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter bei Ermöglichung der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.

    In diesem Sinne darf die Generalversammlung nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.

    Anfechtbarkeit der Gesellschafterbeschlüsse

    Im vorliegenden Fall musste die Vertreterin der klagenden Partei aus den Niederlanden anreisen, dessen ungeachtet fand die Generalversammlung – obwohl die Gesellschaft lediglich zwei Gesellschafter hat – an einem anderen als den von der klagenden Partei bekanntgegebenen Terminen statt.

    Zudem erfolgte die Einberufung nicht separat, sondern war in einem Konvolut „monthly correspondence“ enthalten. Schließlich wurde in der Einladung zur erstreckten Generalversammlung nicht auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung hingewiesen.

    Bei dieser Sachlage kann von einer Anfechtbarkeit iSd § 41 GmbH begründenden nicht ordnungsgemäßen Einberufung ausgegangen werden.

    Quelle: OGH 19.04.2012, 6Ob60/12k, GES 2012, 307

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