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Feststellung des Beschlussergebnisses durch einen Vorsitzenden in einer GmbH-Generalversammlung
von Dr. Lukas Fantur | 2. Juli 2013
Gibt es in einer Generalversammlung einer GmbH einen Vorsitzenden, stellt dieser aber nach einer Abstimmung das Beschlussergebnisses nicht fest, soll nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dem Beschluss der Generalversammlung keine vorläufige Verbindlichkeit zukommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Aufgaben des Vorsitzenden der Generalversammlung
Im vorliegenden Fall wurde von der Generalversammlung ein Vorsitzender gewählt.
Aufgabe des Vorsitzenden der Generalversammlung ist – mangels anderer Regelung in der Satzung –
- den Ablauf der Generalversammlung festzulegen,
- die Abstimmungen durchzuführen sowie
- gegebenenfalls die Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse festzustellen.
Wahl des Vorsitzenden
Dabei hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass bei der Wahl des Vorsitzenden alle Gesellschafter stimmberechtigt sind, insbesondere auch solche, die bei einem der angesetzten Tagesordnungspunkte gemäß § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (6 Ob 99/11v).
Unterbleiben einer Beschlussfeststellung
Das Beschlussergebnis wurde im vorliegenden Fall aber gerade nicht vom Vorsitzenden festgestellt. Schon aus diesem Grund kam dem Beschluss der Generalversammlung keine vorläufige Verbindlichkeit zu.
Die Minderheitsgesellschafterin wäre vielmehr auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschlussfeststellungsklage zu verweisen.
Quelle: OGH 20.03.2013, 6Ob23/13w, GES 2013, 246
Kritik – eigene Meinung
Ich teile die Auffassung des Obersten Gerichtshofs nicht und habe zu dieser Entscheidung eine Anmerkung in der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht verfasst (PDF 56 KB)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht, insbesondere Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.
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