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    Stimmrechtsausübung des Nachlasskurators in der Generalversammlung

    von Dr. Lukas Fantur | 20. September 2014

    Enthält der Nachlass eines Verstorbenen Geschäftsanteile, gehört zur Vertretung durch den Nachlasskurator auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.Dazu hat der Oberste Gerichtshof einige Aussagen getroffen.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Gesellschaftsvertragsänderungen nur mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts

    Die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, mit denen der Gesellschaftsvertrag geändert wird, gehört in der Regel nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung

    Der Nachlasskurator den Nachlass bis zur Einantwortung zu vertreten und zu verwalten, wozu auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung gehört, wenn der Nachlass Geschäftsanteile enthält.

    In der Regel werde aber mit der zeitlich begrenzten, für künftige andere Gesellschafter geführten Verwaltung des Nachlasses die Fassung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse nicht vereinbar sein, weil den Erben die Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich in der rechtlichen Gestaltung erhalten bleiben solle, wie sie der Erblasser besessen hatte, und sie selbst den künftigen Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestimmen sollten.

    Der Grundgedanke darf nicht übersehen werden, dass der Kurator nur zeitlich begrenzt mit der Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils betraut und daher nur dazu berufen ist, die während der Zeit seiner Vertretungsbefugnis notwendigen Vertretungshandlungen zu setzen.

    Quelle: OGH 21.11.2013, 1 Ob 245/12d (1 Ob 107/13m), GES 2014, 73

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