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    Entlastung: Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei getrennter Abstimmung über Entlastung eines weiteren Co-Geschäftsführers

    von Dr. Lukas Fantur | 13. Dezember 2013

    Stimmverbot bei Entlastung: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegt auch bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers einem Stimmverbot. Das gilt auch, wenn die Abstimmungen über die Entlastungen getrennt erfolgen. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Ausnahme, wenn Geschäftsführer nicht gleichzeitig im Amt waren

    Nur ausnahmsweise – wenn es nicht um die Billigung auch eigenen Verhaltens geht – entfällt das Stimmverbot. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen Zeitraum erfolgen soll, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht ebenfalls Geschäftsführer war.

    Aus den Entscheidungsgründen

    Stimmverbot bei Entlastungsbeschluss

    Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. Die Entlastung ist Bestandteil der allgemeinen Aufsicht der Gesellschafter über die Geschäftsführer. Mit der Entlastung der Geschäftsführer billigen die Gesellschafter deren Amtsführung für die Dauer der Entlastungsperiode und sprechen das Vertrauen für die zukünftige Geschäftsführung aus. Zugleich bringen sie zum Ausdruck, dass zumindest nach Ansicht der für die Entlastung stimmenden Gesellschafter keine Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer bestehen.

    Wirkung der Entlastung

    Die Befreiung bezieht sich auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können nach der Entlastung nur noch geltend gemacht werden,

    Der Entlastungsbeschluss betrifft somit massiv die Interessen des zu entlastenden Geschäftsführers.

    Kein Stimmverbot bei Bilanzfeststellung

    Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf zwar bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichts, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen, er besitzt aber jedenfalls kein Stimmrecht für den Beschluss, der ihm als Geschäftsführer die Entlastung ausspricht.

    Entlastung: Stimmverbot bei Gesamtentlastung (Blockabstimmung)

    Wird über die Entlastung des gesamten Organs   aller Geschäftsführer gemeinsam   abgestimmt (Gesamtentlastung), sind alle Gesellschafter, die dem Organ angehören, vom Stimmrecht ausgeschlossen.

    Entlastung: Stimmverbot auch bei getrennter Abstimmung

    Es gibt aber die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) wie hier über die Entlastung einzelner Organmitglieder getrennt zu beschließen.

    Der Oberste Gerichtshof schließt sich der herrschenden Auffassung an, wonach das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

    Im vorliegenden Fall geht es um einen Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Geschäftsjahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. Während des gesamten Zeitraums war die mitstimmende Gesellschafterin auch Geschäftsführerin.

    Entlastung: Stimmverbot auch bei Ressortverteilung

    Auch eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht.

    Auch bei einer zulässigen Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine interne Geschäftsverteilung niemals befreien.

    Dazu gehören

    Im Hinblick auf die auch bei Ressortverteilung verbleibende gemeinschaftliche Verantwortung von Geschäftsführern und den Umstand, dass hier die Entlastung nicht für einzelne Maßnahmen, sondern sämtliche Handlungen innerhalb eines vierjährigen Zeitraums erteilt wurde, ist daher von einem Ausschluss vom Stimmrecht auszugehen.

    Quelle: OGH 28.08.2013, 6Ob88/13d, GES 2013, 446

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht, insbesondere Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

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