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    Klage auf Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Mai 2012

    Keine Fristgebundenheit

    Für die Klage auf Abberufung des Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis besteht keine Frist. Diese Klage kann auch auf bereits längere Zeit zurückliegende Umstände gestützt werden.

    Längeres Zuwarten jedoch Indiz für fehlende Unzumutbarkeit

    Das längere Zuwarten mit der Abberufungs-Klage kann jedoch gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machen, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellen.

    Bedachtnahme auf Verhalten der Mitgesellschafter

    Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund für die Abberufung gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.

    Quelle: OGH 17.10.2003, 1 Ob 109/03s

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