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    Gerichtliche Abberufung eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH – Wer ist zu klagen?

    von Dr. Lukas Fantur | 20. Februar 2011

    Klage auf Abberufung eines (Fremd-)Geschäftsführers: Das war der Ausgangssachverhalt einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

    Soll Mag. H. als Geschäftsführer der „A.E.“-GmbH bzw der „A.G.“-GmbH gerichtlich abberufen werden, ist eine Klage richtigerweise nicht gegen ihn, sondern gegen die „Ö.L.“-GmbH zu richten.

    Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

    Dazu hat der Oberste Gerichtshof entschieden:

    1. Beklagte der Zustimmungsklage zur Abberufung des Geschäftsführers sind alle Gesellschafter, die nicht für die Abberufung gestimmt haben
    2. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden.
    3. Der Fremdgeschäftsführer ist nicht Beklagter, auch nicht dann, wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin ist.

    Abberufung mit Gesellschafterbeschluss

    Die Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH kann durch Beschluss der Gesellschafter (grundsätzlich) jederzeit widerrufen werden.  Die Generalversammlung beschließt in dieser Frage mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit festlegt.

    Gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund

    Ein Geschäftsführer kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden.

    Jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, sind auf Zustimmung zu klagen.

    Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden.

    Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Die Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist gegen den abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu erheben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechts seine Abberufung durch die anderen Gesellschafter verhindern kann.

    Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter

    Ein Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer) und für dessen Abberufung sich keine Gesellschaftermehrheit findet, kann aus wichtigem Grund gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG durch eine Klage gegen den oder die Gesellschafter, die nicht für die Abberufung gestimmt haben, auf Zustimmung zur Abberufung abberufen werden.

    Beklagter dieser Zustimmungsklage ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung gestimmt hat.

    Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter; ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.

    Wirkungen des klagsstattgebenden Urteils

    Die Wirkung des der Klage stattgebenden und rechtskräftigen Urteils besteht darin, dass die Stimmen des beklagten Gesellschafters im Sinn der Abberufung als abgegeben gelten.

    Das Urteil greift in den Kompetenzbereich der Generalversammlung ein. Folgerichtig können sachlegitimiert nur Gesellschafter sein, denn diese sind an der Willensbildung der Generalversammlung kraft eigenen Rechts beteiligt.

    Quelle: OGH 17.11.2010, 6Ob212/10k (GES 2011, 21)

    FAQ: Was ist ein Fremdgeschäftsführer?

    A: Unter einem Fremdgeschäftsführer versteht man einen Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht auch als Gesellschafter beteiligt ist.

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

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    Themen: Geschäftsführer, GmbH | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Gerichtliche Abberufung eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH – Wer ist zu klagen?”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      20. April 2011 um 09:58

      Fachliteratur dazu: Melicharek, Zur Abberufung des indirekten Gesellschafter-Geschäftsführers, Aufsichtsrat aktuell 2011, 13

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