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Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers mit einstweiliger Verfügung
von Dr. Lukas Fantur | 7. Februar 2011
Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass
- eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs (§ 16 Abs 2 GmbHG) erlassen werden kann und
- bei Entziehung der Geschäftsführungs‑ und Vertretungsmacht das Vorliegen der Voraussetzungen nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist.
Gefährung des Anspruchs auf Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Eine Gefährdung des Abberufungsanspruchs liegt nicht allein darin, dass eine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortgesetzt werden könnte.
Es sind konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen.
Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen
Die sich aus der Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen ergebenden möglichen Schäden stellen noch keine konkrete Gefährdung dar, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergibt.
Gefährdung des Unternehmensbestandes
Die Gefährdung des Unternehmensbestands rechtfertigt zwar die Bejahung einer Gefahrenvoraussetzung, aber eben nur im Bescheinigungsfall.
Gefahr des Verlustes von Kunden
Gleiches gilt für die Gefahr des Verlusts von Kunden als ein im Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden.
Verwehrung des Zutritts zum Firmengelände
Gewalt iSd § 381 Z 2 der Exekutionsordnung muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwangs oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen. Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen.
Im Anlassfall wurde zwar bescheinigt, dass einem Mitgeschäftsführer und einem Aufsichtsratsmitglied einmal der Zutritt zum Firmengelände durch eine private Sicherheitskräfte verwehrt wurde.
Allerdings wurde dieses Verhalten zwischenzeitig geändert und dem Mitgeschäftsführer der Zutritt wieder gestattet- Eine einsteiweilige Verfügung wurde in diesem Anlassfall nicht gewährt.
Quelle: Oberster Gerichtshof 17.11.2010, 6Ob215/10a (GES 2011, 20)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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