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Bucheinsicht: Rechtsmissbräuchliches Begehren eines konkurrierenden Gesellschafters
von Dr. Lukas Fantur | 18. April 2014
Bucheinsicht: Der Oberste Gerichtshof wies das Begehren eines konkurrierenden GmbH-Gesellschafters auf Bucheinsicht ab. Ein solches Begehren auf Bucheinsicht stelle Rechtsmissbrauch dar. Die Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft gegenüber dem konkurrenzierenden Gesellschafter seien evident.
Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtsmissbräuchliche Bucheinsicht
Nach der Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw. wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.
Zum Informationsanspruch (dazu gehört das Recht auf Bucheinsicht) eines GmbH Gesellschafters hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Rechtsausübung grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmissbräuchlich ist.
Bucheinsicht: Krasses Missverhältnis zu Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft
Weiters besteht zwischen den von der Antragstellerin verfolgten eigenen Interessen auf Bucheinsicht und den beeinträchtigten Interessen der Gesellschaft ein krasses Missverhältnis: Die Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin sind evident.
Beeinträchtigungen der Geschäftsführung durch Bucheinsicht
Dazu kommen die Beeinträchtigungen der Geschäftsführung der Antragsgegnerin, die mit der Bucheinsicht verbunden sind (Bereitstellung der Unterlagen; Beantwortung von Fragen etc).
Möglichkeit zur Sonderprüfung anstatt Bucheinsicht
Soweit die Antragstellerin demgegenüber angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt (Verträge mit Konkurrenzunternehmen der Söhne; Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter Umgehung der Generalversammlung), so ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre (nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bereits ergriffene) Möglichkeit, (anstatt einer Bucheinsicht) die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbH-Gesetz), hinreichend gewahrt. An die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen dafür darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden, soll der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht vereitelt werden.
Aus diesen Gründen war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der konkurrenzierenden Gesellschafterin die Bucheinsicht zu versagen.
Quelle: Oberster Gerichtshof 28.08.2013, 6 Ob 198/12d, GES 2013, 452
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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