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    Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 29. Juni 2010

    Dem GmbH-Gesellschafter steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu.

    Informationsinteresse

    Die begehrte Information muss nach ihrem Inhalt und nach ihrer Art so bemessen sein, wie dies erforderlich ist, um dem Informationsinteresse zu genügen.

    Verhältnismäßigkeit

    Eine Information oder Informationsart kann nicht verlangt werden, wenn die Belastung der Gesellschaft und der Eingriff in ihre Interessen zu dem Informationsinteresse außer Verhältnis steht, wenn die Art und Weise der Geltendmachung also mutwillig und unnötig belastend ist.

    Inhalt des Informationsanspruchs

    Das Informationsrecht umfasst alle das Gesellschaftsvermögen oder die Unternehmensführung betreffenden und alle für die Gewinnermittlung und –verwendung wesentlichen Tatsachen, aber auch sonst alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH oder gegenüber Dritten.

    Konkretisierung des Informationsanspruchs

    Für einen Gesellschafter besteht keine Notwendigkeit, eine ganz bestimmte Auskunft oder Einsicht in ganz bestimmte, bisweilen gar nicht bekannte Unterlagen zu verlangen. Vielmehr genügt das Begehren der Information über bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft, wobei an die Konkretisierung des Antrags keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind.

    Zeitlicher Umfang des Informationsanspruchs

    Das Informationsrecht ist nicht auf die Prüfung des letzten Jahresabschlusses beschränkt.

    Einsicht und Auskunft

    Das Informationsrecht ist weder auf ein Einsichtsrecht reduziert noch darauf beschränkt, dass es primär durch eine Einsicht in die Bücher und Papiere und nur bei deren Ungenügen durch ein Auskunftsrecht auszuüben sei.

    Von einem vorgegebenen Rangverhältnis zwischen Auskunft und Einsicht kann nicht ausgegangen werden.

    Quelle: Oberlandesgericht Wien 22.10.2009, 28R130/09g (GES 2010, 25)

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