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Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 11. Oktober 2008
Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft war Thema einer kürzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Einige Aussagen zur Sonderprüfung daraus:
Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft als Kontrollmaßnahme
Die Sonderprüfung (§ 118 Abs 1 Aktiengesetz) ist eine Kontrollmaßnahme mit dem Zweck, bestimmte Vorgänge bei der Gründung oder Geschäftsführung durch eigenverantwortliche Prüfer, deren Objektivität besonders abgesichert ist, dahin zu untersuchen, ob die Verbandsinteressen gewahrt oder vernachlässigt worden sind und die Mitglieder der Verwaltungsorgane ihre Pflichten erfüllt oder verletzt haben.
Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft – Gegenstand
Sonderprüfung: Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden.
Der Begriff der „Geschäftsführung“ in § 118 Abs 1 AktG ist nicht eng auszulegen. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wortlaut des Gesetzes, das Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung der Geschäftsführung zuweist.
Sonderprüfung und Jahresabschluss
Sonderprüfung: In diesem Sinne kann keinem Zweifel unterliegen, dass auch der Jahresabschluss Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann, ist doch anerkannt, dass es sich bei dessen Erstellung durch den Vorstand um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt. Aber auch Vorgänge bei der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachung der Geschäftsführung sind durch Sonderprüfung nachprüfbar.
Sonderprüfung über Rückstellung
Zu Rückstellungen wegen eines drohenden Verluste: Nach völlig herrschender Ansicht besteht eine Rückstellungspflicht, soweit dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Ob dieser Pflicht entsprochen wurde, kann im Rahmen einer Sonderprüfung überprüft werden.
Dass dabei – etwa im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Verlusteintritts – auch rechtliche Überlegungen anzustellen sind, spricht keineswegs zwingend gegen die Zulässigkeit einer Sonderprüfung.
Sonderprüfung und rechtliche Beurteilung: Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht.
Die Frage, ob eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist, sowie, ob den Angabepflichten für den Anhang (§ 222 Abs 2 UGB) entsprochen wurde, ist nicht nur eine Frage der Geschäftsführung des Vorstands, sondern auch eine Frage, die in den Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats fällt, hat dieser doch nach § 125 Abs 1 AktG innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses und eines allfälligen Konzernabschlusses diesen zu prüfen sowie sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären.
Außerdem wirkt der Aufsichtsrat, sofern er den Jahresabschluss billigt, gemäß § 125 Abs 2 AktG unmittelbar an der Feststellung des Jahresabschlusses mit.
Sonderprüfung über Aufsichtsrat
Sonderprüfung: Im Übrigen kann der Aufsichtsrat auch hinsichtlich seiner sonstigen organschaftlichen Verantwortung insofern Gegenstand einer Sonderprüfung sein, als zu klären ist, ob er seiner Überwachungspflicht entsprochen hat
Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft – Stimmverbot
Nach § 118 Abs 1 Satz 2 AktG können bei der Beschlussfassung Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein – gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (§ 114 Abs 5 AktG) – erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist.
Sonderprüfung und Entlastung
Die Erteilung der Entlastung schließt als pauschale Genehmigung der Verwaltung nicht aus, dass diese auch Fehlleistungen erbracht hat. Deshalb sind nach einhelliger Auffassung ungeachtet der Entlastung Sonderprüfungen (§§ 118 ff AktG) für einzelne Geschäftsvorgänge zulässig.
Quelle: OGH 8.5.2008, 6Ob28/08y
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