Sie sind hier: » Home » Aktiengesellschaft, Gesellschafterstreit, GmbH, Privatstiftung, Sonderprüfung » Blog article: Parteistellung im Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Parteistellung im Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern

    von Dr. Lukas Fantur | 23. März 2010

    Wer hat das Recht, sich am Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern zu beteiligen?

    Privatstiftung

    Nach § 31 Privatstiftungsgesetz kann jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    § 45 GmbH-Gesetz sieht eine gleichlautende Befugnis für bestimmte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor (Bestellung von Revisoren).

    Aktiengesellschaft

    § 118 §§ 130 ff Aktiengesetz für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, sofern ihre Anteile eine bestimmte Mindestquote des Grundkapitals erreichen (Bestellung von Prüfern).

    Parteistellung

    All diese Bestimmungen das Interesse der juristischen Person, weshalb am Verfahren zur Bestellung der Sonderprüfer, Prüfer und Revisoren zwar jeweils

    nicht jedoch die übrigen Gesellschafter, das vertretungsbefugte Organ oder ein Mitglied desselben.

    Keine Parteistellung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds

    So hat etwa der ehemalige Vorsitzende eines Stiftungsvorstands keine Parteistellung im Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern. Durch eine Sonderprüfung sollen die Interessen der Privatstiftung geschützt werden sollen.

    Die Bestellung von Sonderprüfern greift  jedoch nicht unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands ein.

    Quelle: OGH 14.01.2010, 6Ob234/09v

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschafterstreit.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Aktiengesellschaft, Gesellschafterstreit, GmbH, Privatstiftung, Sonderprüfung | 2 Kommentare »

    2 Kommentare zu “Parteistellung im Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern”

    1. Rol P meint:
      1. April 2010 um 10:26

      Mit Inkrafttreten des AktRÄG 2009 ist die Sonderprüfung in den §§ 130 ff AktG geregelt.

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      1. April 2010 um 11:03

      Danke für den Hinweis!

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: