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    Unzulässigkeit einer Sonderprüfung bei der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Juni 2009

    Zur Sonderprüfung bei einer GmbH:Eine Sonderprüfung nach § 45 GmbH-Gesetz hat zur Voraussetzung, dass nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung, die in der abgelehnten Antragstellung auch zum Ausdruck gekommen sind, überhaupt einer Sonderprüfung zugänglich gemacht werden können.

    Sonderprüfung: Keine generelle Kontrolle der Geschäftsführung

    Sonderprüfer dürfen hingegen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln (1).

    Bei Abweisung bzw. bei Zurückweisung eines derart unbestimmten Antrages in der Generalversammlung besteht nach der Rechtsprechung des OGH (2) kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß § 45 Abs 1 GmbHG.

    Sonderprüfung: Fehlendes Interesse

    Die amtliche Einsetzung eines Prüfers entfällt, wenn der Antragsteller kein Interesse an der Prüfung haben kann, weil die mögliche Information schon auf andere Weise sichergestellt ist (3).

    Ist der Minderheit die Tatsache, deretwegen die Sonderprüfung beantragt wird, bekannt, scheidet eine Bestellung aus, weil die Sonderprüfung ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten ist (4).

    Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz GmbHG ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unregelmäßigkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben. Diese Umstände sind daher im Antrag zu bescheinigen.

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    (1) OGH 11.02.1988, 6 Ob 3/88, SZ 61/31
    (2) SZ 61/31
    (3) Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 45 Rz 8
    (4) Enzinger in Straube, Wiener Komm GmbHG, § 45 Rz 8 mwN

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