Sie sind hier: » Home » Privatstiftung » Blog article: Privatstiftung-Vorstand: Abberufung durch Gericht aus wichtigem Grund


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Privatstiftung-Vorstand: Abberufung durch Gericht aus wichtigem Grund

    von Dr. Lukas Fantur | 7. Juni 2009

    Wann kann ein Stiftungsvorstand abberufen werden?

    Mitglieder von Stiftungsorganen können vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

    Wichtiger Grund zur Abberufung

    Als Beispiele wichtiger Gründe nennt das Gesetz unter anderem

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt ist letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist.

    Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrundezulegen.

    Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch

    Die Beurteilung, dass ein Vorsitzender des Stiftungsvorstands dadurch, dass er die von ihm im Namen des Stifters vorgenommene Änderung der Stiftungszusatzurkunde betreffend die nach dem Ableben des Stifters Begünstigten erst nach dem Tod des Stifters – Monate nach dem Tag der Änderung – den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands bekanntgab, seine Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gegenüber grob verletzte, ist nicht zu beanstanden.

    Durch das monatelange Zurückhalten der Bekanntgabe der Änderung der Stiftungszusatzurkunde hat er eine Kontrolle des aktuellen Stands der Stiftungszusatzurkunde durch die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands verhindert.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 26.03.2009, 6 Ob 255/08f

    Mehr zum Thema:

    Themen: Privatstiftung | 2 Kommentare »

    2 Kommentare zu “Privatstiftung-Vorstand: Abberufung durch Gericht aus wichtigem Grund”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      8. Juni 2009 um 07:45

      Fachliteratur: Feltl/Rizzi, Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung, ecolex 2009, 410.

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      12. September 2009 um 07:07

      Dazu auch Mager, GeS 2009, 218 (Entscheidungsanmerkung)

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: