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Privatstiftung-Vorstand: Abberufung durch Gericht aus wichtigem Grund
von Dr. Lukas Fantur | 7. Juni 2009
Wann kann ein Stiftungsvorstand abberufen werden?
Mitglieder von Stiftungsorganen können vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
Wichtiger Grund zur Abberufung
Als Beispiele wichtiger Gründe nennt das Gesetz unter anderem
- die grobe Pflichtverletzung und
- die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt ist letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist.
Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrundezulegen.
Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch
Die Beurteilung, dass ein Vorsitzender des Stiftungsvorstands dadurch, dass er die von ihm im Namen des Stifters vorgenommene Änderung der Stiftungszusatzurkunde betreffend die nach dem Ableben des Stifters Begünstigten erst nach dem Tod des Stifters – Monate nach dem Tag der Änderung – den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands bekanntgab, seine Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gegenüber grob verletzte, ist nicht zu beanstanden.
Durch das monatelange Zurückhalten der Bekanntgabe der Änderung der Stiftungszusatzurkunde hat er eine Kontrolle des aktuellen Stands der Stiftungszusatzurkunde durch die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands verhindert.
Quelle: Oberster Gerichtshof 26.03.2009, 6 Ob 255/08f
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Themen: Privatstiftung | 2 Kommentare »
8. Juni 2009 um 07:45
Fachliteratur: Feltl/Rizzi, Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung, ecolex 2009, 410.
12. September 2009 um 07:07
Dazu auch Mager, GeS 2009, 218 (Entscheidungsanmerkung)