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    Privatstiftung: Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters

    von Dr. Lukas Fantur | 7. November 2012

    Ein vom Stifter vorbehaltenes Widerrufs- und Änderungsrecht kann nach seinem Ableben nicht mehr durch von ihm Bevollmächtigte ausgeübt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Die Hauptaussagen der Entscheidung:

    Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters

    Ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufs- und Änderungsrecht ist zwar höchstpersönlich und damit unübertragbar, jedoch nicht vertretungsfeindlich.

    Bei natürlichen Personen erlischt das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters.

    Die Gestaltungsrechte des Stifters können nicht über das Ableben des Stifters hinausgehend von Bevollmächtigten ausgeübt werden.

    Löschung von Amts wegen

    Allfällig dagegen dennoch erwirkte Eintragungen im Firmenbuch können von Amts wegen wieder gelöscht werden.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 13.09.2012, 6Ob102/12m

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht, insbesondere Privatstiftungsrecht – mit persönlicher Erfahrung als Vorstand einer Privatstiftung. Über mich. Die Vorteile meiner Kanzlei.

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