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Privatstiftung: Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters
von Dr. Lukas Fantur | 7. November 2012
Ein vom Stifter vorbehaltenes Widerrufs- und Änderungsrecht kann nach seinem Ableben nicht mehr durch von ihm Bevollmächtigte ausgeübt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Die Hauptaussagen der Entscheidung:
Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters
Ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufs- und Änderungsrecht ist zwar höchstpersönlich und damit unübertragbar, jedoch nicht vertretungsfeindlich.
Bei natürlichen Personen erlischt das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters.
Die Gestaltungsrechte des Stifters können nicht über das Ableben des Stifters hinausgehend von Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Löschung von Amts wegen
Allfällig dagegen dennoch erwirkte Eintragungen im Firmenbuch können von Amts wegen wieder gelöscht werden.
Quelle: Oberster Gerichtshof 13.09.2012, 6Ob102/12m
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