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    Privatstiftung: Kein Auskunftsanspruch von aufschiebend bedingt oder befristeten Begünstigten

    von Dr. Lukas Fantur | 7. September 2009

    Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinne des § 5 Privatstiftungs-Gesetz und haben daher keinen Auskunftsanspruch.

    Liechtenstein nicht maßgeblich

    Ein Kontrolldefizit bei Vorliegen verschiedener „Begünstigtenstämme“, wenn nicht alle durch informationsberechtigte Begünstigte repräsentiert werden, bietet in Anbetracht der im Vergleich zum liechtensteinischen Stiftungsrecht deutlich engeren Ausgestaltung der Kontrollrechte im österreichischen Recht keine Grundlage, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 02.07.2009, 6Ob101/09k

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