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    Privatstiftung: Gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Juni 2012

    Gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wirken sofort. Ein allfällig beigefügter Ausspruch in der Entscheidung des Gerichts über die sofortige Wirksamkeit hat nur verdeutlichende Funktion.

    Privststiftung: Gründe für Abberufung des Vorstands

    Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans

    abzuberufen, wenn dies die Stifungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

    Wichtige Gründe für Abberufung

    Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung.

    Kontrolldefizit bei der Privatstiftung

    Bei der Privatstiftung ergibt sich aus dem Fehlen von Eigentümern ein Kontrolldefizit.

    In Hinblick auf dieses Kontrolldefizit ist auch einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds zuzubilligen.

    Gerichtliche Abberufung desVorstandes einer Privatstiftung sofort wirksam

    Das Gericht tritt bei der Abberufung letztlich an die Stelle, die Mitglieder oder Eigentümer in anderen juristischen Personen haben. Die Abberufung wirkt sofort.

    Der  Beschluss des Gerichts wurd sofort mit seiner Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Person rechtswirksam.

    Das erfordert auch die Funktion der Abberufung aus wichtigem Grund, handelt es sich doch dabei um eine auch von Amts wegen mögliche Eil-  und Notmaßnahme, die regelmäßig keinen Aufschub duldet. Das Schutzanliegen des Gesetzes erfordert, dass die gerichtliche Abberufung sofort wirksam ist.

    Daraus ergibt sich aber, dass die abberufenen Vorstandsmitglieder bereits mit Zustellung des Abberufungsbeschlusses ihrer Funktion verlustig gehen, sodass sie zur Setzung weiterer Organhandlungen nicht mehr berechtigt sind.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 12.01.2012, 6Ob244/11t, GES 2012, 142

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Ich berate und vertrete Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Begünstigter und als Stifter einer Privatstiftung.

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    Ein Kommentar zu “Privatstiftung: Gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      19. Juli 2012 um 17:03

      Literatur zum Thema: Babinek, Zur Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund, ecolex 2012, 616

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