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    Stimmrecht bei treuhändig gehaltenem GmbH-Geschäftsanteil

    von Dr. Lukas Fantur | 13. Juni 2012

    Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH treuhänderisch gehalten, so ist der Treuhänder, nicht der Treugeber in der Generalversammlung stimmberechtigt.

    Kein Stimmrecht für Treugeber

    Das GmbH-Gesetz ordnet das Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Gesellschafter jedem Gesellschafter zu; juristische Personen handeln durch ihre vertretungsbefugten Organe.

    Wird ein Geschäftsanteil treuhänderisch gehalten, so ist der Treuhänder, nicht der Treugeber, stimmberechtigt. Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur solche Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.

    Quelle: OGH 22.02.2012, 3Ob217/11z,GES 2012, 131

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