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    Unvereinbarkeiten mit dem Mandat eines Stiftungsvorstandes

    von Dr. Lukas Fantur | 12. November 2009

    Wer kann nicht Stiftungsvorstand sein?

    Nach § 15 Privatstiftungsgesetz (PSG) können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein:ein Begünstigter,

    Ergänzt wird diese Regelung durch § 15 Abs 3 PSG, der den Kreis auf bestimmte Beteiligte (und deren Ehegatten bzw Verwandte) an juristischen Personen, die Begünstigte sind, ausdehnt.

    Beide Bestimmungen stellen zwingendes Recht dar.

    Stiftungsvorstand: Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen

    Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen ist:

    Keine Ausnahme für Familienstiftung

    Dass diese gesetzliche Regelung möglicherweise bei Familienstiftungen Probleme mit sich bringen kann, weil eine Person sich zwischen der Begünstigtenstellung und dem Stiftungsvorstandsmandat entscheiden muss, ändert am zwingenden Charakter dieser Bestimmungen nichts.

    Keine Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen

    Die angeführte Ratio dieser Bestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken, könnte doch andernfalls die Regelung des § 15 Abs 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis.

    Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen

    der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen.

    Bestellungshindernisse und Abberufung von Stiftungsvorständen

    Stiftungsvorstand – Abberufungsgrund

    In diesem Fall könnte das Gericht gemäß § 27 Abs 2 PSG das betreffende Organmitglied auch abberufen.

    Stiftungsvorstand – Bestellungshindernis

    Umgekehrt würden derartige Umstände naturgemäß der Bestellung der betreffenden Person zum Organmitglied durch das Gericht entgegenstehen.

    Nach herrschender Ansicht sind wichtige Gründe im Sinne des § 27 Abs 2 PSG alle bedeutsamen Umstände, die

    Interessenkollisionen von Stiftungsvorständen

    Dabei können auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch

    nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist.

    Prognoseentscheidung

    Im Rahmen der Entscheidung nach § 27 Abs 1 und 2 PSG ist letztlich immer auch eine Prognoseentscheidung vorzunehmen.

    Entscheidend ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist.

    Dabei ist im Hinblick auf die bei der Privatstiftung fehlenden externen Kontrollmechanismen bei der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein all zu strenger Maßstab zugrunde zu legen.

    Quelle: OGH 16.10.2009, 6Ob145/09f

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