Sie sind hier: » Home » Firmenbuch, Geschäftsführer » Blog article: Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis des ersten Geschäftsführers einer GmbH in das Firmenbuch


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis des ersten Geschäftsführers einer GmbH in das Firmenbuch

    von Dr. Lukas Fantur | 13. November 2012

    Als Zeitpunkt des Beginns der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers kann frühestens der Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen werden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Unrichtiger Firmenbuchstand

    Die Eintragung des tatsächlich früheren Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft ist demnach nicht zulässig.

    Somit ist also vom Firmenbuchgericht bewusst eine objektiv unrichtige Firmenbucheintragung vorzunehmen. Dazu habe ich für die Zeitschrift für Gesellschaftsrecht eine kritische Entscheidungsanmerkung verfasst.

    Quelle: OGH 22.06.2012, 6Ob97/12a, GES 2012, 444

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-RechtÜber mich.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Firmenbuch, Geschäftsführer | 2 Kommentare »

    2 Kommentare zu “Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis des ersten Geschäftsführers einer GmbH in das Firmenbuch”

    1. G. Santner meint:
      14. November 2012 um 15:45

      Meines Erachtens ist die wesentlichste Grundlage für die OGH-Entscheidung die Bestimmung des § 2 (1) GmbHG, wonach die Gesellschaft als solche vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch nicht besteht.
      Gegenstand der Firmenbucheintragung ist daher auch nicht die Vorgesellschaft, sondern die (mit dem Tag der Firmenbucheintragung erst entstehende) Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deshalb auch die Feststellungen des OGH in Punkt 5.1 und 5.2.
      Auf derselben Erkenntnis basiert auch die Begründung in Punkt 5.3 der Entscheidung, wonach eine lückenlose Dokumentation nur bei eingetragenen Rechtsträgern möglich ist.
      Die Vorgesellschaft als solche ist aber eben kein eingetragener Rechtsträger.
      Zu Punkt 1. Ihrer Anmerkungen:
      Die Eintragung des Tages der Abschlusses des Gesellschaftsvertrages basiert auf der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 7 FBG, welcher bei allen Rechtsträgern im Firmenbuch einzutragen ist.
      Damit kann zwar jedermann am Kalender ablesen, welcher Zeitraum zwischen der Gründung und der Registrierung der Gesellschaft gelegen hat, eine formelle Eintragung der „Periode der Vorgesellschaft im Firmenbuch liegt dadurch aber keinesfalls vor.
      Dass die Eintragung nur „im Nachhinein erfolgen kann“, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass eben die Vorgesellschaft als solche nicht im Firmenbuch eingetragen wird.
      Zu Punkt 2. Ihrer Anmerkungen:
      Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 FBG bezieht sich auf die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger. Diese sind in § 2 FBG taxativ aufgezählt. Die Vorgesellschaft fällt nicht darunter. Eine unmittelbare Anwendung ist daher mE nicht möglich.
      Zu Punkt 3. Ihrer Anmerkungen:
      Ihre Ausführungen sind insoweit nicht ganz schlüssig, als Gegenstand der Eintragung ja bei jeder GmbH zwingend der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und, falls vom Gericht verlangt, logischerweise auch der Tag des Abschlusses des notwendigen Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag im Firmenbuch eingetragen werden muss (§ 3 Abs 1 Z 7 FBG). Dass dabei immer der Tag der Errichtung der jeweilige Urkunde im Firmenbuch eingetragen wird und nicht der Tag der Firmenbucheintragung ist wohl unstrittig. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Urkunden, die Grundlage für eine Firmenbucheintragung sind (Einbringungsverträge etc.).
      Was die lückenlose Dokumentation der Firmenbucheintragungen angeht, bezieht sich der OGH ebenfalls wieder auf den Umstand, dass dies nur bei im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern zutrifft.
      In diesem Zusammenhang kann auf die in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen des OGH zur Notwendigkeit der lückenlosen Erfassung von „überholten“ Gesellschafterwechseln sowohl bei Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften verwiesen werden.
      Alle Argumente, die die Befürworter für eine Eintragung eines vor der konstitutiven Ersteintragung (des Rechtsträgers) liegenden Beginns der Vertretungsbefugnis von Organen (der Vorgesellschaft) vorbringen, könnte man natürlich auch bei allen anderen in das Firmenbuch einzutragenden Rechtsträgern anwenden (OG, KG, Genossenschaften, Privatstiftungen etc.). Die daraus entstehende Verwirrung in der Praxis kann ich mir gut vorstellen.
      FAZIT: Ein Danke dem OGH für die glasklare Trennung zwischen „Vorgesellschaften“ und eingetragenen Rechtsträgern und der damit verbundenen Frage, was im Firmenbuch einzutragen ist und was nicht. Für mich ein klarer Gewinn an Rechtssicherheit und -klarheit im Firmenbuchstand.
      Mit freundlichen Grüßen
      Günter Santner

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      18. Dezember 2012 um 09:19

      Dem OGH zustimmend ebenfalls Hügel, Entscheidungsanmerkung, GeSRZ 2012, 351

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: