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    Verbot der Einlagenrückgewähr: OGH zu Fremdvergleich, Rechtsfolgen, Verjährung, Verhältnis zum Bereicherungsrecht

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Dezember 2012

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist eine der wichtigsten Bestimmungen im GmbH-Gesetz. Wieder einmal war sie Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Fremdvergleich

    Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegt, ist durch einen Fremdvergleich (Drittvergleich) zu ermitteln.

    In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur

    Rechtsfolgen: Teil- oder Gesamtnichtigkeit

    Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu Teil- oder Gesamtnichtigkeit führt, ob also

    richtet sich nach dem hypothetischen Parteiwillen.

    Verhältnis zum Bereicherungsrecht

    Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht.

    Das gilt auch dann, wenn der Empfänger von der Verbotswidrigkeit des § 82 GmbHG keine Kenntnis hatte.

    Verjährungsfrist

    Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbH auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Ob diese 30 oder 40 Jahre beträgt, ließ der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung offen.

    Hemmung der Verjährung

    Die Hemmung der Verjährung (§ 1494 ABGB) greift auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße Vertretung (der GmbH) besteht, vom Vertreter (vom Geschäftsführer) aber eine gesetzmäßige Wahrung der Interessen des Vertretenen nicht zu erwarten ist.

    Quelle: OGH 13.09.2012, 6 Ob 110/12p

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Gesellschaftsrecht, insbesondere die Beratung und Vertretung im GmbH-Recht.

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