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    Einlagenrückgewährverbot bei GmbH & Co KG: OGH bestätigt seine Rechtsprechung

    von Dr. Lukas Fantur | 5. Mai 2016

    GmbH & Co KG: Die für eine GmbH geltenden Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 82 ff GmbH-Gesetz) sind auf eine Kommanditgesellschaft, an der keine Kommanditgesellschafter als natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, analog anzuwenden.

    Das gilt sowohl für Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch für „Nur-Kommanditisten“.

    Festhalten an analoger Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf GmbH & Co KG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes (§§ 82 ff GmbHG), das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern.

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist demnach primär eine Gläubigerschutzvorschrift.

    GmbH & Co KG: Kreis der betroffenen Gesellschafter

    Diese Bestimmungen sind dann, wenn an einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an

    analog anzuwenden.

    GmbH & Co KG: Festhalten an Judikatur

    An dieser Auffassung (judiziert in der Entscheidung 2 Ob 225/07 p) hält der Oberste Gerichtshof trotz teilweiser kritischer Stellungnahmen weiterhin fest.

    Quelle: OGH 23.02.2016, 6 Ob 171/15p

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