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    Einlagenrückgewährverbot bei GmbH: Motiv, Absichten oder getroffene Vereinbarungen ändern nichts an der Unzulässigkeit

    von Dr. Lukas Fantur | 30. Juni 2016

    Einlagenrückgewähr: Auf die Motive und eventuellen Absichten kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob zwischen Leistung der GmbH und allfälliger Gegenleistung des Gesellschafters objektiv ein Missverhältnis besteht.

    Einlagenrückgewähr: objektives Missverhältnis ist ausreichend

    Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt.

    Gutgläubigkeit nur bei Bezug von Gewinnanteilen möglich

    Eine Rückzahlungspflicht der Gesellschafter entfällt nur bei gutgläubigem Bezug von Gewinnanteilen.

    Da unrechtmäßige Zahlungen das Gesellschaftsvermögen vermindern und dadurch der Haftungsfonds der Gläubiger geschmälert wird, ist die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen weit auszulegen und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen.

    Regulärer Gewinnverwendungsbeschluss Voraussetzung

    Demgemäß gelten Gewinnanteile nur dann als gutgläubig erworben, wenn sie aufgrund eines regulären Gewinnverwendungsbeschlusses in Form einer Dividende empfangen worden sind

    So kann etwa der Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch den Gesellschafter eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen kann. Das hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 26.04.2016, 6 Ob 72/16f

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

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