« Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH | Home | Anrufung staatlicher Gerichte bei Streit im Verein »
Verbot der Einlagenrückgewähr bei GmbH – Rechtsfolgen bei Verstößen
von Dr. Lukas Fantur | 30. August 2009
Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ziehen schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich.
Haftung der Gesellschafter, die die Leistung erhalten haben
Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen worden ist, sind der Gesellschaft gegenüber zum Rückersatz verpflichtet.
Verbotene Leistungen an Dritte sind denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, von denen sie veranlasst wurden.
Haftung der Geschäftsführer
Gemeinsam mit den betroffenen Gesellschaftern haften die Geschäftsführer zur ungeteilten Hand, da die Vornahme bzw. das Zulassen verbotener Zahlungen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt.
Diese Haftung trifft auch „faktische“ Geschäftsführer.
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Ebenso haften bei Verschulden auch die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates.
Haftung gesellschaftsfremder Dritter
Auch ein außenstehender Dritter ist zur Rückerstattung empfangener Zahlungen verpflichtet, wenn der Dritte
- die Zahlung bzw. Leistung wider besseren Wissens angenommen hat oder
- ihm die Rechtswidrigkeit der Leistung hätte auffallen müssen.
Haftung der übrigen Gesellschafter
Ist die Erstattung weder vom Empfänger noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften, soweit durch die Zahlung das Stammkapital vermindert ist, für den Abgang am Stammkapital die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen (§ 83 Abs 2 GmbH-Gesetz).
Untreue
Der wissentliche Befugnismissbrauch eines Geschäftsführers zur Bewirkung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr erfüllt den Straftatbestand der Untreue (§ 153 Strafgesetzbuch).
Daran Mitwirkende bzw. Empfänger können sich dabei als Beitragstäter strafbar machen.
Betrügerische Krida
Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann gegebenenfalls auch nach § 156 StGB strafbar sein (betrügerische Krida).
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht. Kontakt
- Kontroverse um Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf GmbH & Co KG
- GmbH: Was bedeutet „beschränkte Haftung“?
- Verbot der Einlagenrückgewähr: OGH zu Fremdvergleich, Rechtsfolgen, Verjährung, Verhältnis zum Bereicherungsrecht
- Einlagenrückgewähr-Verbot: Gerichte müssen Verstöße von Amts wegen wahrnehmen
- Verschmelzung mit Auslandsbezug und Verbot der Einlagenrückgewähr
- Strafbare Untreue wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, insbesondere im Konzern
- Einlagenrückgewährverbot bei GmbH: Motiv, Absichten oder getroffene Vereinbarungen ändern nichts an der Unzulässigkeit
- Kein Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Einlagenrückgewähr
- Einlagenrückgewähr – Was ist das?
- Einlagenrückgewähr bei GmbH & Co KG: Kritik an Rechtsprechung
Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »