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    Verbot der Einlagenrückgewähr bei GmbH – Rechtsfolgen bei Verstößen

    von Dr. Lukas Fantur | 30. August 2009

    EinlagenrückgewährVerstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ziehen schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich.

    Haftung der Gesellschafter, die die Leistung erhalten haben

    Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen worden ist, sind der Gesellschaft gegenüber zum Rückersatz verpflichtet.

    Verbotene Leistungen an Dritte sind denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, von denen sie veranlasst wurden.

    Haftung der Geschäftsführer

    Gemeinsam mit den betroffenen Gesellschaftern haften die Geschäftsführer zur ungeteilten Hand, da die Vornahme bzw. das Zulassen verbotener Zahlungen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt.

    Diese Haftung trifft auch „faktische“ Geschäftsführer.

    Haftung der Aufsichtsratsmitglieder

    Ebenso haften bei Verschulden auch die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates.

    Haftung gesellschaftsfremder Dritter

    Auch ein außenstehender Dritter ist zur Rückerstattung empfangener Zahlungen verpflichtet, wenn der Dritte

    Haftung der übrigen Gesellschafter

    Ist die Erstattung weder vom Empfänger noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften, soweit durch die Zahlung das Stammkapital vermindert ist, für den Abgang am Stammkapital die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen (§ 83 Abs 2 GmbH-Gesetz).

    Untreue

    Der wissentliche Befugnismissbrauch eines Geschäftsführers zur Bewirkung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr erfüllt den Straftatbestand der Untreue (§ 153 Strafgesetzbuch).

    Daran Mitwirkende bzw. Empfänger können sich dabei als Beitragstäter strafbar machen.

    Betrügerische Krida

    Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann gegebenenfalls auch nach § 156 StGB strafbar sein (betrügerische Krida).

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