« Streit im Verein: Anrufung der Schlichtungseinrichtung vor Klagseinbringung | Home | Drittanstellung von Geschäftsführer (Vorstand) »
Faktischer Geschäftsführer | Haftung in der GmbH-Insolvenz
von Dr. Lukas Fantur | 12. Mai 2009
- Faktischer Geschäftsführer – Definition
- Faktischer Geschäftsführer – Haftung für Konkursverschleppung
- Ersatz des Quotenschadens gegenüber Altgläubigern
- Geltendmachung des Quotenschadens durch Konkursgläubiger erst nach Konkursaufhebung
- Grob fahrlässige Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln
- Über den Autor
- Kommentare (2)
Faktischer Geschäftsführer – Definition
Ein faktischer („De-facto-„) Geschäftsführer ist eine Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein.
Es handelt sich zwar häufig um den Mehrheitsgesellschafter, der die Geschäfte tatsächlich leite, sodass der formell bestellte Geschäftsführer „nichts mehr zu sagen hat“.
Es sind aber auch Nichtgesellschafter in der Stellung des faktischen Geschäftsführers beobachtbar.
Faktischer Geschäftsführer – Haftung für Konkursverschleppung
Ein „faktischer Geschäftsführer“ haftet für eine ihm vorwerfbare Konkursverschleppung.
Ersatz des Quotenschadens gegenüber Altgläubigern
Sogenannte „Altgläubiger„, also jene Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt – vgl § 69 Abs 2 Konkursordnung) der Insolvenzverschleppung erworben haben, können den sogenannten „Quotenschaden“ geltend machen.
Es handelt sich also um die Differenz zwischen der tatsächlichen Konkursquote und der hypothetischen Quote bei rechtzeitiger Konkurseröffnung.
Geltendmachung des Quotenschadens durch Konkursgläubiger erst nach Konkursaufhebung
Gemäß § 69 Abs 5 Konkursordnung (KO) idF des GIRÄG 2003 können Konkursgläubiger Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen können.
Grob fahrlässige Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln
Auch im Fall der Verwirklichung des Tatbestands der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Handeln nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 159 Abs 2 Strafgesetzbuch können Altgläubiger lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen.
Die Bestimmung des § 69 Abs 5 KO – Geltendmachung durch einen Konkursgläubiger erst nach Konkursaufhebung – ist in diesem Fall analog anzuwenden.
Quelle: OGH 23.02.2009, 8Ob108/08b
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht in Wien.
- Entlastung der Geschäftsführer
- Haftungserleichterungen für mangelhaft qualifizierte Geschäftsführer?
- Weitere strenge OGH-Entscheidung zur Geschäftsführerhaftung
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer – Gesellschafterbeschluss Voraussetzung
- Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
- Geschäftsführerhaftung für Fehlinvestments von neuen Gesellschaftern
- Konkursverschleppung faktischer Geschäftsführer
- Haftung eines Geschäftsführers, der leichtsinnig Opfer einer Straftat wurde
- Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Schutzgesetzverletzung
- Unvertretbarer Vertragsrücktritt der GmbH: Direkthaftung des Geschäftsführers gegenüber dem Vertragspartner der GmbH
Themen: Geschäftsführerhaftung, Insolvenz | 2 Kommentare »
23. Oktober 2009 um 09:52
Fachliteratur: Dazu nun kurze Entscheidungsanmerkung von Jaufer in GeS 2009, 270
10. März 2010 um 15:50
Sehr interessant dazu auch Ruhm/Toms in ecolex 2009, 682.