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    Konkursverschleppung faktischer Geschäftsführer

    von Dr. Lukas Fantur | 21. März 2008

    Ein so genannter faktischer Geschäftsführer hat bei Eintritt der Insolvenz auf die Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken. Andernfalls ist er für Konkursverschleppung haftbar.

    Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (17.12.2007, 8 Ob 124/07d).

    Faktischer Geschäftsführer

    Von einem faktischen Geschäftsführer spricht man, wenn jemand eine GmbH tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Häufig handelt es sich bei einem faktischen Geschäftsführer um den Mehrheits- oder Alleingesellschafter. Es sind aber auch Nichtgesellschafter in der Praxis als faktische Geschäftsführer beobachtbar.

    Kläger im Anlassfall war die Gebietskrankenkasse.

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