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Kommanditist: unbeschränkte Haftung für Kommunalsteuer
von Dr. Lukas Fantur | 28. März 2008
Ein Kommanditist haftet in voller Höhe für die Kommunalsteuerverpflichtungen der KG. Auf seine Haftungsbeschränkung nach dem Unternehmensgesetzbuch kann er sich dabei nicht berufen.
§ 171 UGB (vormals: HGB) sieht eine Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme vor, wobei eine Hafung ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist.
Unbeschränkte Haftung für Kommunalsteuer
Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für die von der KG geschuldete Kommmunalsteuer, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden (2006/13/0085).
In Hinblick auf den Umstand, dass ein Kommanditist aufgrund seiner schwachen rechtlichen Stellung in der Komanditgesellschaft i.d.R. nicht in der Lage sein wird, Kommunalsteuer begründende Sachverhalte bzw. Steuerrückstände zu vermeiden, führt eine unbeschränkte Haftung für Kommunalsteuer zu unbilligen Ergebnissen.
Der Gesetzgeber ist daher aufgrufen, korrigierend einzugreifen.
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Themen: Kommanditgesellschaft, Steuern | 0 Kommentare »