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    Kommanditist-Gewinnanteil: Anspruch auf Auszahlung

    von Dr. Lukas Fantur | 19. April 2010

    Gewinnanteil des Kommanditisten: Ein Kommanditist kann nur von der Kommanditgesellschaft selbst die Auszahlung seines Gewinnanteils verlangen.

    Einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) kann er damit hingegen nicht zur Haftung heranziehen.

    Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (6Ob214/09b):

    Sozialansprüche

    Für Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis (so geanannte Sozialansprüche) haftet nur die Kommanditgesellschaft. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Gewinnauszahlung, der nur gegen die Kommanditgesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter erhoben werden kann.

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    Themen: Kommanditgesellschaft | 4 Kommentare »

    4 Kommentare zu “Kommanditist-Gewinnanteil: Anspruch auf Auszahlung”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      19. April 2010 um 07:48

      Fachliteratur dazu: Schörghofer, Entscheidungsanmerkung, Der Gesellschafter (GesRZ) 2010, 111

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      17. Oktober 2010 um 13:09

      Dazu auch kurze Eintscheidungsanmerkung von Saurer (Anwaltsblatt 2010, 458).

    3. Josef meint:
      21. Juni 2018 um 21:53

      Ist es möglich, dass eine GmbH Kommanditist einer KG wird. Der persönlich haftender Gesellschafter ist aber eine natürliche Person. Die KG besteht bereits, sowohl Komplementär als auch Kommanditist sind natürliche Personen. Die GmbH würde dabei nur die Anteile des Kommanditisten übernehmen.

    4. Dr. Lukas Fantur meint:
      22. Juni 2018 um 02:20

      Ja, eine GmbH kann Kommanditist einer KG sein.

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