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Pfändung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von Dr. Lukas Fantur | 19. Mai 2008
Die Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen ist zulässig.
Die Auffassung, dass die betreibende Partei den zu pfändenden Miteigentumsanteil der Verpflichteten zu beziffern gehabt hätte, um Klarheit über den Umfang des Exekutionsobjekts zu erhalten, ist dabei nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes zu streng und steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch, dass das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts nicht zu unnötigem Formalismus führen darf und nur dazu dient, dass der Verpflichtete oder ein allfälliger Drittschuldner erkennen kann, auf welches Objekt Exekution geführt werden soll.
Wenn daher die Betreibende von einer Beteiligung sowohl der Betreibenden als auch der Verpflichteten am gemeinsamen Unternehmen spricht, so lässt dies zwar offen, ob es sich um Hälfteanteile handelt oder ob es noch andere Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt. Für die Verpflichtete selbst bedarf es aber zur Aufklärung darüber, was in Exekution gezogen werden soll, keiner ziffernmäßigen Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin, weil ihr die eigene Beteiligung ja bekannt sein muss. Ob das Exekutionsobjekt überhaupt oder in welchem Umfang tatsächlich existiert, ist im Exekutionsbewilligungsverfahren über den bloßen Pfändungsantrag nicht zu prüfen, so der OGH (3Ob26/08g).
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