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    Faktischer Geschäftsführer bei der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 19. März 2011

    Faktischer Geschäftsführer – Was ist das?

    Ein „faktischer Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der „faktische Geschäftsführer“ gleichzeitig auch Gesellschafter ist.

    Als Beispiel für einen „faktischen Geschäftsführer“ wird häufig der Fall genannt, dass

    Kriterien eines faktischen Geschäftsführers

    Indizien, die ür einen faktischen Geschäftsfüher sprechen:

    Bei einer derartigen Sachlage würde der in einem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall er Mehrheitsgesellschafter der klagenden Partei im Wesentlichen die Kriterien eines „faktischen Geschäftsführers“ im Sinne der herrschenden Ansicht erfüllen.

    Haftung des faktischen Geschäftsführers

    In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, aber auch in der Lehre, hat die Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers“ vor allem im Zusammenhang mit der Frage der deliktischen Haftung für seine Handlungen und Unterlassungen Bedeutung erlangt (Haftung für Konkursverschleppung, Haftung gemäß § 25 GmbHG, Strafrechtliche Verantwortlichkeit)

    Keine organschaftliche oder quasi-organschaftliche Vertretungsbefugnis des faktischen Geschäftsführers

    Dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Für eine organschaftliche oder „quasi organschaftliche“ Vertretung durch den „faktischen Geschäftsführer“ besteht kein Raum.

    Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.

    Möglich ist jedoch eine Vertretungsmacht durch

    Schlüssige Vollmachtskundgabe möglich

    Begnügt sich etwa der bestellte Geschäftsführer von vornherein mit der Rolle einer „Strohfrau“, welche die Vertretung der Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr  für den jeweiligen Dritten erkennbar allein dem „faktischen Geschäftsführer“ überläßt, liegt es nahe, eine schlüssige Vollmachtskundgabe (die Wissenserklärung, es sei – ausdrücklich oder schlüssig Vollmacht erteilt worden) in Erwägung zu ziehen.

    Vollmachtsumfang

    Zu prüfen ist ferner er Vollmachtsumfang.

    Quelle: OGH 15.09.2010, 2Ob238/09b (GES 2010, 271)

    Über mich – Rechtsanwalt GmbH-Recht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

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    Themen: Geschäftsführer, GmbH | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Faktischer Geschäftsführer bei der GmbH”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      2. August 2020 um 06:40

      Neuer Aufsatz zm Thema: Koppensteiner, Faktische Geschäftsführung, RdW 2020, 498

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