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Faktischer Geschäftsführer bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 19. März 2011
- Faktischer Geschäftsführer – Was ist das?
- Kriterien eines faktischen Geschäftsführers
- Haftung des faktischen Geschäftsführers
- Keine organschaftliche oder quasi-organschaftliche Vertretungsbefugnis des faktischen Geschäftsführers
- Schlüssige Vollmachtskundgabe möglich
- Vollmachtsumfang
- Über mich – Rechtsanwalt GmbH-Recht
- Kommentare (1)
Faktischer Geschäftsführer – Was ist das?
Ein „faktischer Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die
- das Unternehmen leitet,
- ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der „faktische Geschäftsführer“ gleichzeitig auch Gesellschafter ist.
Als Beispiel für einen „faktischen Geschäftsführer“ wird häufig der Fall genannt, dass
- die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und
- stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei
- zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet wird.
Kriterien eines faktischen Geschäftsführers
Indizien, die ür einen faktischen Geschäftsfüher sprechen:
- Der bestellte Geschäftsführer in allen wesentlichen geschäftlichen Belangen keine eigenständigen Entscheidungen treffen, sondern hat sich nach den Weisungen des Mehrheitsgesellschafters zu richten.
- Wichtige Geschäftsbriefe werden nach den Vorgaben des Mehrheitsgesellschafters verfasst.
- Die Durchführung von Überweisungen bedarf seiner Genehmigung.
- Zahlungen erfolgten teilweise auch ohne Wissen und Einverständnis der bestellten Geschäftsführerin.
- Der Mehrheitsgesellschafter trat gegenüber Geschäftspartnern als Geschäftsführer auf. Er unterzeichnete die von ihm für die Gesellschaft verhandelten Verträge mit einem auf seine Geschäftsführungsbefugnis hinweisenden Zusatz.
Bei einer derartigen Sachlage würde der in einem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall er Mehrheitsgesellschafter der klagenden Partei im Wesentlichen die Kriterien eines „faktischen Geschäftsführers“ im Sinne der herrschenden Ansicht erfüllen.
Haftung des faktischen Geschäftsführers
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, aber auch in der Lehre, hat die Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers“ vor allem im Zusammenhang mit der Frage der deliktischen Haftung für seine Handlungen und Unterlassungen Bedeutung erlangt (Haftung für Konkursverschleppung, Haftung gemäß § 25 GmbHG, Strafrechtliche Verantwortlichkeit)
Keine organschaftliche oder quasi-organschaftliche Vertretungsbefugnis des faktischen Geschäftsführers
Dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Für eine organschaftliche oder „quasi organschaftliche“ Vertretung durch den „faktischen Geschäftsführer“ besteht kein Raum.
Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Möglich ist jedoch eine Vertretungsmacht durch
- rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung oder
- durch Rechtsscheinvollmacht.
Schlüssige Vollmachtskundgabe möglich
Begnügt sich etwa der bestellte Geschäftsführer von vornherein mit der Rolle einer „Strohfrau“, welche die Vertretung der Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr für den jeweiligen Dritten erkennbar allein dem „faktischen Geschäftsführer“ überläßt, liegt es nahe, eine schlüssige Vollmachtskundgabe (die Wissenserklärung, es sei – ausdrücklich oder schlüssig Vollmacht erteilt worden) in Erwägung zu ziehen.
Vollmachtsumfang
Zu prüfen ist ferner er Vollmachtsumfang.
Quelle: OGH 15.09.2010, 2Ob238/09b (GES 2010, 271)
Über mich – Rechtsanwalt GmbH-Recht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.
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Themen: Geschäftsführer, GmbH | 1 Kommentar »
2. August 2020 um 06:40
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