« Kein Rekursrecht des Geschäftsführers gegen seine Löschung | Home | Kommanditist: unbeschränkte Haftung für Kommunalsteuer »
Konkursverschleppung faktischer Geschäftsführer
von Dr. Lukas Fantur | 21. März 2008
Ein so genannter faktischer Geschäftsführer hat bei Eintritt der Insolvenz auf die Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken. Andernfalls ist er für Konkursverschleppung haftbar.
Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (17.12.2007, 8 Ob 124/07d).
Faktischer Geschäftsführer
Von einem faktischen Geschäftsführer spricht man, wenn jemand eine GmbH tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Häufig handelt es sich bei einem faktischen Geschäftsführer um den Mehrheits- oder Alleingesellschafter. Es sind aber auch Nichtgesellschafter in der Praxis als faktische Geschäftsführer beobachtbar.
Kläger im Anlassfall war die Gebietskrankenkasse.
Rechtsanwalt Geschäftsführerhaftung
Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur berät und vertritt Sie bei der Geltendmachung und ebenso bei der Abwehr der Geschäftsführerhaftung.
Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur
1230 Wien, Endresstraße 119
Tel. +43 (0)1 / 513 85 20
- Geschäftsführerhaftung für Fehlinvestments von neuen Gesellschaftern
- Faktischer Geschäftsführer bei der GmbH
- Geschäftsführerhaftung gegenüber Neugesellschaftern bei Konkursverschleppung
- Gerichtliche Klagen gegen einen faktischen Geschäftsführer
- Faktischer Geschäftsführer | Haftung in der GmbH-Insolvenz
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer – Gesellschafterbeschluss Voraussetzung
- Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Haftung für unlauteren Wettbewerb
- Entlastung der Geschäftsführer
- Haftungserleichterungen für mangelhaft qualifizierte Geschäftsführer?
- Teures Stadion-Eröffnungsfest: Geschäftsführer verklagt
Themen: Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Insolvenz | 0 Kommentare »