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Unzulässige Zahlung an Gesellschafter: Erfolgreiche Rückforderung
von Dr. Lukas Fantur | 3. März 2010
Ein Gesellschafter hatte von einer GmbH vormals eine verbotene Leistung erhalten:
Der Gesellschafter hatte eine weitere, neue GmbH gegründet. Die Stammeinlage dafür wurde aber nicht von ihm selbst, sondern auf seine Veranlassung von der alten GmbH bezahlt.
Nun wurde der Gesellschafter nun zur Rückzahlung samt Zinsen an die alte GmbH (diese inzwischen durch mich vertereten) verurteilt.
Verstoß gegen das „Verbot der Einlagenrückgewähr“
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS) meiner Argumentation angeschlossen.
Aus der Urteilsbegründung des BGHS:
Gemäß § 82 und § 83 GmbH-Gesetz ist die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter, abgesehen von
- der Auszahlung erzielter Gewinnanteile sowie
- angemessener Entgelte für von den Gesellschaftern erbrachte Leistungen
verboten (Verbot der Einlagenrückgewähr).
Dennoch entgegegen dem Verbot ausgezahlte Begträge sind sofort und uneingeschränkt zur Rückzahlung fällig.
Vereinbarungen unzulässig
Entgegenstehende Vereinbarungen können nicht getroffen werden.
Aufgrund der klaren Gesetzeslage, die sogar einen gerichtlichen Vergleich über den Rückzahlungsanspruch der GmbH aussschließt, worauf der Klagevertreter bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zutreffend hingewiesen hat, ist es rechtlich bedeutungslos, was die Parteien über die Rückzahlung vereinbart haben.
Keinesfalls war die Entnahme der für die Gründung der neuen GmbH erforderlichen Stammeinlage aus dem Gesellschaftsvermögen der klagenden Partei zulässig.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht, insbesondere Gesellschafterstreit sowie Vertragsgestaltung und GmbH-Gründung.
Foto: oldskoolman.de
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »