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    Abfindung von ausscheidenden GmbH-Gesellschaftern aus Gesellschaftsmitteln

    von Dr. Lukas Fantur | 11. März 2015

    Verkauft ein Gesellschafter seinen GmbH-Anteil und wird dabei der ihm zu zahlende Kaufpreis – direkt oder auch nur wirtschaftlich betrachtet – von der GmbH finanziert, so ist dies unzulässig.

    Verbot der Einlagenrückgewähr

    Eine solche Vorgangsweise verstößt gegen das bei einer GmbH geltende Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Konstellationen, in denen es zu einer solchen unzulässigen Kaufpreisfinanzierung kommen kann, sind vielfältig.

    In einem aktuellen Fall erfolgte die unzulässige Finanzierung aus Mitteln einer extra zu diesem Zweck vorgenommenen stillen Beteiligung an der Gesellschaft. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

    Schädigung der Gesellschaft keine Voraussetzung für Unzulässigkeit

    Für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist lediglich maßgeblich, dass einem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre.

    Auf einen kongruenten Schaden der Gesellschaft hingegen ist nicht abzustellen.

    Wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen

    Bei einem Gesellschafterwechsel darf die finanzielle Last der Abfindung der Altgesellschafter nicht durch die Gesellschaft selbst getragen werden. Dies kann sich auch aus der wirtschaftlichen Betrachtung der gewählten Gesamtkonstruktion ergeben.

    Umgehungskonstruktionen

    Das Verbot, (Alt-)Gesellschafter aus Gesellschaftsmitteln abzufinden, kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein zukünftiger Gesellschafter dazwischen geschalten wird, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen in § 82 GmbHG zur Verfügung stellt.

    Konsequenzen

    Hat die Gesellschaft von einem Dritten ein Darlehen – oder hier: eine stille Beteiligung – zur Abfindung von Altgesellschaftern erhalten, muss sie das Darlehen angesichts dessen Nichtigkeit nur (aber immerhin) in jenem Maß zurückerstatten, in welchem der Gesellschaft aus der Zuzählung dieses Betrag kein Schaden erwachsen ist.

    Die Gesellschaft muss jedoch den ihr zustehenden Ersatzanspruch betreiben und hat auf Rückgabe zu bestehen.

    Leistungen an außenstehende Dritte

    Leistungen an Dritte sind mit einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn

    Quelle: OGH 15.12.2014, 6 Ob 14/14y

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

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