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    Rückübertragung eines treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteils vom Treuhänder an den Treugeber

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Mai 2015

    Die Abtretungsverpflichtung eines Treuhänders an den Treugeber für den Fall der Auflösung der Treuhandschaft an einem GmbH-Geschäftsanteil ist nicht notariatsaktpflichtig. Für die Durchführung der Rückübertragung („das Verfügungsgeschäft“) ist dennoch ein Notariatsakt erforderlich. Dieser kann auch durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden.

    Trennung zwischen Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis

     Die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis sind voneinander zu trennen. Gesellschafter ist allein der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen hingegen keine Rechtsbeziehungen.

    Auflösung des Treuhandverhältnisses

    Wird das Treuhandverhältnis aufgelöst, muss der Treuhänder den Geschäftsanteil an den Treugeber abtreten. Eine solche in einem Treuhandvertrag enthaltene Abtretungsverpflichtung bedarf keines Notariatsaktes.

    Für die Durchführung der Rückübertragung („das Verfügungsgeschäft“) ist aber dann dennoch ein Notariatsakt erforderlich. Dieser kann aber auch durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 09.07.2014, 2 Ob 67/14p

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