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    Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag – Heilung von Formmängeln bei nachträglicher Aufnahme

    von Dr. Lukas Fantur | 19. Januar 2009

    Aufgriffsrecht – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

    Aufgriffsrecht: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der ein Aufgriffsrecht ergänzt oder Satzungsbestandteil werden soll, die Notariatsaktsform. Eine bloße notarielle Beurkundung des Aufgriffsrechts reiche nicht (sog „doppelte Formpflicht“ beim Aufgriffsrecht).

    Aufgriffsrecht – Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien

    Das Oberlandesgericht Wien hat dazu nun entschieden, dass dieser Formmangel beim Aufgriffsrecht heilt, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Firmenbuch registriert wird.

    Quelle: OLG Wien 24.06.2008, 28 R 19/08g (Aufgriffsrecht)

    FAQ:

    Aufgriffsrecht – was ist das?

    Ein gesellschaftsvertragliches Aufgriffsrecht ist eine Satzungsbestimmung, die es einem oder mehreren Gesellschaftern erlaubt, bei Eintreten bestimmter Bedingungen von einem anderen Gesellschafter die Übertragung seines Geschäftsanteiles zu verlangen.

    Notarielle Beurkundung / Notariatsakt – Was ist der Unterschied?

    Die Notariatsordnung kennt sowohl die  notarielle Beurkundung als auch den strengeren (und teureren) Notariatsakt, der mit Aufklärungs- und Belehrungspflichten verbunden ist, als Urkundenformen. Den Notariatsakt, dessen Erfordernis im GmbH-Recht rechtspolitisch zunehmend kritisiert wird, muss man sich vom Notar bei der Unterfertigung zwingend vorlesen lassen.

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    3 Kommentare zu “Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag – Heilung von Formmängeln bei nachträglicher Aufnahme”

    1. MK meint:
      17. Februar 2009 um 12:10

      Leider ist die im obigen Artikel angegebene Quelle (OLG Wien 24.06.2008, 28 R 10/08g) nicht auffindbar. Laut Auskunft des OLG Wiens existiert die GZ 28 R 10/08g nicht, sodass bei der Quellangabe vermutlich ein Typo passiert sein dürfte.

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      18. Februar 2009 um 22:25

      Die Geschäftszahl lautet richtig 28 R 19/08p. Ich habe sie inzwischen im Artikel richtiggestellt. Die Entscheidung ist bislang unveröffentlicht.

    3. Dr. Lukas Fantur meint:
      23. Februar 2009 um 13:21

      Die Entscheidung wurde inzwischen printmäßig auch in GmbH-Bulletin 01/2009, 2 und NZ 2009 G 63 veröffentlicht.

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